Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 87 anzusehen sein. die im sozialen Bann des Tarifvertrags stehen oder gestanden haben. Dies sind die Angehörigen der Vertragsorgunisationen und alle diejenigen, die ihnen nicht mehr angehören, während der Geltungsdauer des Tarif vertrags aber angehört haben. Wir nennen die erste Gruppe die organisierten, die zweite die Nichtorganisierten Vertragsmitglieder *). a) Organisierte Vertragsmitglieder sind alle, die den vertragschließenden Organisationen angehören. Diese Bestimmung entspricht dem Sinne der Tarifpraxis. Ein klassisches Beispiel dafür bilden die §§ 2 und 5 des Vertrags, betr. die Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker. Es heißt da: „Die maßgebenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Prinzipale und Gehilfen sind im Deutschen Buchdruckertarif festgelegt. Der gesamte Inhalt dieses Tarifs, einschließlich der darin getroffenen Bestimmungen bezüglich der tariflichen Organe, sowie der jeweilig vom Tarifamt herausgegebene Tarifkommentar, sind für die vertragschließenden Vereine und deren Mit glieder unbedingt verbindlich" (§2). „Der Deutsche Buchdruckertarif hat den Charakter eines auf freiwilliger Vereinbarung beruhenden Lohn gesetzes, zu dessen Jnnehaltung die beiden Vereine sich durch ihre Hauptvorstände hiermit unterschriftlich ver pflichten. Beide Vereine schließen damit für ihre Mitglieder einen alle tariflichen Rechte und Pflichten derselben bestimmenden Vertrag ab" (8 5). Die Bezeichnung als Nichtorganisierte Vertragsmitglieder ist insofern nicht ganz genau, als darunter auch solche fallen können, die an sich orga nisiert sind, nur nicht in den Vertragsorganisationen. Man muß also immer bei dieser Bezeichnung hinzudenken: in den Vertragsorganisationen nicht organisiert.