90 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. wonach nicht nur der Rücktritt von der Koalition, sondern auch der Rücktritt vom Tarifvertrag freistehen solle'). Die Ab teilungssitzung des Juristentags folgte zwar den Ausfüh rungen Ko epp es und nahm seinen Vorschlag an. Im Plenum fiel er aber dann ohne weiteres, als Geßler seine Unhaltbarkeit dargetan hatte. Leider hat Rosenthal in seinem Gesetzentwurf den Gedanken, den wir zuerst in fran zösischen legislativen Versuchen auftauchen sehen, wieder auf genommen^). Seine Annahme würde in der Regel Tarif- abschlüsse unmöglich machen. Dissentierende Minderheiten wird es immer geben. Man denke nur an die inneren Kämpfe im Buchdruckerverband, die sich nach jedem Neu abschluß des Tarifvertrags einzustellen pflegten. Sie würden jede einheitliche Aktion des Verbandes stören können. Man denke vor allem auch an die Arbeitgeberverbände. Wenn es dissentierende Mitglieder in der Hand hätten, aus dem Verband auszutreten, sobald ihnen der Tarifvertrag nicht paßt, den ihr Verband geschlossen hat, so wäre dieser Tarif vertrag in seinem Bestand immer gefährdet. Tarifverträge werden geschlossen, weil für alle Beteiligten, die man im Auge hat, gleiche Bedingungen gelten sollen. Nun entzieht sich eine Anzahl dieser Beteiligten nach dem Tarifabschluß durch Vereinsaustritt der Tarifgeltung. Sie würden damit die Voraussetzungen zerstören, von denen die übrigen Be teiligten bei ihrer Zustimmung zum Tarifvertrag aus gegangen waren. Diese würden mit Recht verlangen können, daß nunmehr der Tarifvertrag auch für sie zu lösen sei. Solchen Obstruktionsgelüsten darf das Recht nicht ent gegenkommen. Es muß einsehen, daß mit den Methoden eines individualistischen Rechtsdenkens der soziale Sinn des Tarifvertrags nicht zum Ausdruck kommen kann ch. ') A. a. O. S. 73. 0 Gesetzentwurf Rosenthal § 5 Abs. 1. Ebenso Gesetzentwurf Sulzer-Lotmar unter IVA 3 ) Die Tarifpraxis entspricht dieser Anschauung, so z. B. die Ent-