Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 97 Was an diesen Vorschlägen unannehmbar ist, ist die rechtliche Abhängigkeit des Berufsvereins von seinen Mit gliedern. Der Berufsverein soll seine Mitglieder vertreten können. Dies bedeutet, daß die Mitglieder die absoluten Herren ihrer Ansprüche bleiben. Wenn also z. B. 1000 Ar beiter einer Vertragsorganisation tarifwidrig ausgesperrt worden sind, so bestimmt jeder einzelne von ihnen, ob ein Anspruch durch den Berufsverein geltend gemacht werden, wie dies geschehen soll usw. Man braucht nur einen solchen Tatbestand vor sich zu sehen, um zu erkennen, daß hier der individualistische Rechtsgedanke der Vertretung versagt. Und weiter: Ob der Berufsverein Ansprüche seiner Mitglieder geltend machen kann, soll von deren Zustimmung abhängen. Das heißt: Die Mitglieder können die Ansprüche entweder selbst geltend machen oder durch den Berufsverein geltend machen lassen. Man stelle sich diese rechtliche Bekräftigung des heiligen Rechtsindividualismus in praxi auf Grund des obigen Beispiels vor und man wird einsehen, daß ein solcher Rechtsschutz praktisch so gut wie wirkungslos sein wird. Aber auch abgesehen von diesen technischen Bedenken, darf es den einzelnen Mitgliedern deswegen nicht überlassen bleiben, ob sie Ansprüche, die an sich erwachsen sind, geltend machen wollen oder nicht, weil das Tarifinteresse immer mit sprechen muß. Dieses Interesse kann nur der Verband als solcher in rechtlicher Unabhängigkeit wahrnehmen. Darauf hat vor allen Claes im Anschluß an die erfolgreichen Be mühungen der Rechtsindividualisten in Belgien, das selb ständige Klagerecht des Berufsvereins zugunsten ihrer Mit glieder zu beseitigen, hingewiesen 1 ). Er sagt mit Recht: „Diese Bestimmungen (zum Schutze der einzelnen) können ein sehr ernstes Hindernis für die Bemühungen des Ver bandes sein. Wenn eine Gruppe von Mitgliedern sich mit dem Arbeitgeber einig erklärt, um die Vertragsbestimmungen 0 GewKfmG. XV S. 373 ff., bes. S. 376. Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgösetz. 7