98 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. zu übertreten, sieht der Verband, der weder sein Interesse noch sein Recht nachweisen könnte, sich dem Arbeitgeber, wie auch seinen eigenen Mitgliedern gegenüber, machtlos." b) Für die Nichtorganisierten Vertragsmitglieder bedürfen wir auf Arbeitgeberseite einer Repräsentation nicht. Die Zahl der so beteiligten Arbeitgeber ist in der Regel nicht so groß, daß sie sich nicht selbst helfen könnten. Das Recht braucht deswegen für sie keine Veranstaltung, die sie hindert, als einzelne selbständig ihre Ansprüche geltend zu machen. Anders auf Arbeiterseite, wo die Masse ist. Für sie finden wir keine Stelle, die natürlicherweise die Re präsentation für den Nichtorganisierten Teil übernehmen kann. Dem Rechte fällt daher die Aufgabe zu, sie zu schaffen. Es kann sie schaffen, wenn es die Wahrnehmung der Interessen der hier Betroffenen in die Hände eines Tarifanwalts legt, der sie einheitlich zusammenfaßt'). Seine Stellung müßte als ein privates Amt aufgefaßt werden, das ihn befähigt, im eigenen Namen unabhängig von den Bestimmungen derer, für die er tätig ist. aufzutreten. Nur so kann in der Wahrnehmung der Rechte dieser Ver tragsmitglieder das Tarifinteresse zur Geltung kommen und ein einheitlicher Ausdruck der Vielen geschaffen werden. Seine Rechtsstellung wäre der Stellung des Testaments vollstreckers nach geltendem Recht verwandt. Auch dieser übt ein privates Amt im eigenen Namen aus, ohne von den wechselnden Willensmeinungen der Interessenten ab hängig zu sein^). Prozesse führt er im eigenen Namen. Die Entscheidung muß aber ergeben, für wen oder gegen 9 In der bisherigen Literatur und den gesetzgeberischen Versuchen ist die Frage der Repräsentation Nichtorganisierter Vertragsmitglieder nicht be rührt. Gestreift ist die Frage nur bei Stintzing in der Besprechung des Buches von Wölbling über den Akkordvertrag und den Tarifvertrag, ZStaatsW. LXV S. 172 ff., 175. Den technischen Grundgedanken spricht schon Jhering, Geist des römischen Rechts III S. 221 ff., aus. 2) Dernburg, Deutsches Erbrecht (5. Bd. des „Bürgerlichen Rechts"), 1905, S. 377 ff.