Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 101 III. Die Kraft der Tarifnormen. i. Nach unserer Grundanschauung sind die Tarifnormen ­ auf Vertrag beruhendes objektives Recht. Für die Gesetzgebung handelt es sich darum, die Einwirkung dieses Rechts auf die zugrunde liegenden Verhältnisse sicherzustellen. ­ Es kommen dafür in erster Linie die Arbeitsverträge ­ in Betracht, die den Tarifnormen unterstehen sollen. Die dafür maßgebende Ordnung dürste sich in drei Sätzen aussprechen lassen: a) die Tarifnormen gelten für alle Arbeitsverträge, die in Tarifbetrieben geschlossen werden, wenn nicht der Tarifvertrag selbst ausdrücklich eine andere Grenze zieht; b) die Geltung der Tarifnormen ist unabhängig davon, daß die Parteien des Arbeitsvertrages sie kennen; e) die Tarifnormen gelten auch dann, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags sie nicht wollen und anderes verabreden. ­ Der erste Satz ergibt sich aus dem Zweck des Tarifvertrags ­ und ist bereits im geltenden Recht insoweit anerkannt, als der tarisbeteiligte Arbeitgeber für verpflichtet gehalten wird, in seinem Betriebe auch mit vertragsfremden Arbeitern die Arbeitsverträge nur tarifmäßig abzuschließen st. Auch in den rechtspolitischen Versuchen wird diesem Gedanken Rechnung ­ getragenst. In den Tarifbetrieben sind bekanntlich in Berlin (GewKfmG. XIII S. 209, 210, Nr. 66) annimmt, daß auf Arbeiterseite ­ auch die Außenseiter dem Tarifvertrag unterworfen seien, und von ihnen behauptet: „Keinesfalls dürfen sie dem Zweck des Vertrages, den Frieden im Gewerbe aufrecht zu erhalten, zuwider handeln und streiken." st Vertrag II S. 15 ff. Dagegen neuerdings ein Urteil des Landgerichts Amberg, Einigungsamt III S. 139 Abs. 5 oben. st Entwurf Rosenthal § 9 Abs. 3, italienischer Entwurf Ziff. 4, Entwurf Wölbling § 2, beschränken die Geltung der Tarifnormen auf die Dienstverträge, die zwischen den Tarifbeteiligten geschlossen sind, ein.