103 Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. Kollision hintangehalten. Soweit sie aber ungleich sind, kann sie dadurch gesetzlich ausgeschlossen werden, daß stets der für den Betrieb zuerst abgeschlossene Tarifvertrag für die vertragsfremden Arbeiter maßgebend sein soll'). Der zweite Satz stellt die ergänzende Wirkung der Tarifnormen fest. Haben die Parteien des Arbeitsvertrags, der den Tarifnormen unterworfen ist, nichts anderes bestimmt, ­ so gelten für diesen Arbeitsvertrag die Tarisnormen ohne weiteres. Sie gehen den ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes vor. Das geltende Recht kann eine solche Wirkung der Tarifnormen nicht anerkennen, denn danach gilt ein Rechtsinhalt nur, wenn die Parteien ihn gewollt haben. Wohl hat sich auf dem Boden des geltenden Rechts nach der Auffassung Landsb er gs^) bereits ein Gewohnheitsrecht dahin gebildet, daß die Tarifbestimmungen für einen Arbeitsvertrag auch dann gelten sollen, wenn die Parteien dieses Arbeitsvertrags sie weder gekannt, noch gewollt haben. Indessen ist die Fassung dieses Gewohnheitsrechts ­ doch zu unbestimmt, auch seine Existenz wohl nicht so unbestritten, daß für die Gesetzgebung keine Veranlassung ­ vorläge, die ergänzende Wirkung der Tarifnormen ­ auszusprechen. Sie ist die Folge ihrer objektiven Rechtsnatur. Der dritte Satz spricht die zwingende Bedeutung der Tarifnormen aus. Damit berühren wir eine der Hauptstreitfragen ­ der gesamten Tarifrechtsliteratur ^). Daß Abreden ­ in den einzelnen Arbeitsverträgen, die dem Inhalte des Tarifvertrags widersprechen, nicht geduldet werden dürfen, ist die übereinstimmende Ansicht aller. Tarifverträge ') Gesetz S. 20 f., Referat S. 31, 32 und Leitsatz II 7 S. 53. 2 ) Einiges zur Gestaltung des Tarifvertrags S. 181/82. 3 ) Über ihren Stand unterrichtet neuerdings Oehlckers, Über die Wirksamkeit tarifwidriger Arbeitsverträge (Flugschriften zur Schaffung sozialen Rechts, Hrsg, von Potthoff, Sinrheimer, Falkenberg, Heft 4), 1914.