104 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. haben rechtlich keinen Wert, wenn entgegenstehende Arbeitsverträge ­ abgeschlossen werden können. In dieser rechtlichen Ausschaltung des Einzelwillens im Arbeitsvertrag zugunsten der Tarifgeltung liegt die Hauptbedeutung der rechtlichen Wirkung eines Tarifvertrags. Auf dem Boden des geltenden Rechts ist darum die Streitfrage auch nicht die. ob tarifwidrige Arbeitsverträge rechtlich zugelassen werden sollen oder nicht. Die Frage ist nur die, ob sie durch eine zwingende Wirkung der Tarifnormen von vornherein unmöglich gemacht oder durch obligatorische Wirkung, wenn sie abgeschlossen worden sind, hinterher wieder aufgehoben werden sollen. Es ist also kein Streit über das „Ob" der rechtlichen Bindung des Einzelwillens, ­ über den Grundsatz, sondern ein Streit nur über das „Wie" der rechtlichen Bindung, über die Technik. Vom Boden des bestehenden Rechts aus kann eine zwingende Kraft der Tarifnormen nicht anerkannt werden. Einer solchen Anerkennung widerspricht die geltende Rechtsausfassung, wonach ­ der Tarifvertrag nur ein Rechtsverhältnis wie jedes andere ist. Dagegen vermag auch hier die Auffassung des Tarifvertrags als einer Rechtsquelle den zwingenden Charakter ­ der Arbeitsnormen an sich ohne weiteres zuzulassen. Es bedarf nur einer gesetzlichen Festlegung ihrer rechtlichen ­ Ausdrucksform. Denn wenn jene Normen Rechtssätze sind. Regeln der Vertragsautonomie, so können sie nicht nur ergänzend, sondern auch zwingend sein. Die Frage ist, ob für die künftige Gesetzgebung der zwingende Charakter ­ der Tarifnormen anerkannt werden soll oder nicht. Ihre Beantwortung ist unabhängig davon, ob er nach bestehendem ­ Rechte schon gilt, wie Lotmar meint, oder nicht, wie jetzt fast ausnahmslos die Judikatur der Gewerbegerichte und ordentlichen Gerichte annimmt. Angesichts der Bedeutung ­ dieser Frage ist ein besonderes Eingehen auf sie erforderlich. ­