109 Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. die Differenz nachzufordern. Die Unabdingbarkeit führe also „zu einer Belohnung der Tarifbrüchigen". Bei der Würdigung dieses Einwands ist festzuhalten, daß sich feine Argumentation nur gegen die Bestimmung des Lohns richtet. Andere Wirkungen der Unabdingbarkeit (Festlegung der Arbeitszeit, Kündigung, Regelung der Fürsorge usw.) werden durch ihn nicht angefochten. Aber auch soweit sich der Einwand gegen die zwingende Wirkung der Lohnbestimmung ­ richtet, ist er grundsätzlich nicht berechtigt. Es liegt im Wesen zwingender Bestimmungen, daß sie trotz entgegenstehender ­ Vereinbarungen gelten. Würde darin, daß sich jemand auf die zwingenden Bestimmungen beruft, trotzdem ­ er mit ihrer Nichtgeltung vorher einverstanden war, ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegen, so wäre ein großer Teil des geltenden Rechts innerlich entkräftet. Wenn sich heute ein Arbeiter mit einer Lohneinbehaltung einverstanden ­ erklärt, die dem § 119 a, GO. widerspricht, oder mit einer Lohnverwirkung, die dem 8 134 Abs. 1 GO. zuwiderläuft, so kann er anstandslos, ohne daß bis jetzt ein Einwand aus Treu und Glauben erhoben worden ist, den nicht ausbezahlten Lohn fordern. Das gleiche gilt, wenn er sich etwa mit dem Arbeitgeber dahin geeinigt hat, daß ein ihm gegebenes Darlehen vom Lohne abgezogen werden dürfe, was § 2 Abs. 2 LohnBG. verbietet. Solche Fälle ließen sich auf allen Gebieten des Rechts, namentlich auf dem Gebiete des Arbeitsrechts, häufen. Sie sind die Folgen einer Anschauung, die es für nötig hält, den wirtschaftlich ­ Schwachen auch vor sich selbst zu schützen, und die Geltendmachung eines Anspruchs, der aus der Verletzung zwingenden Rechts kommt, stets auch im allgemeinen Interesse ­ fordert. Wer zwingendes Recht will, muß die Folge wollen, daß diesem Recht gegenüber kein widersprechender Zustand bestehen darf, selbst wenn die Beteiligten ihn ausdrücklich ­ gewollt haben. Wir sehen keinen Unterschied zwischen dem zwingenden Recht des Gesetzes und dem zwingenden