Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 115 regeln zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die für gewisse Zeiten vielleicht eine Herabsetzung der Akkordsätze und die Einlegung von Feierschichten erforderlich machen können. Die Vertragsparteien werden es in erster Linie selbst in der Hand haben, dafür Vorsorge zu treffen. Sie können bestimmen, daß nur das Einverständnis aller Parteien Ausnahmen begründen ­ dürfe. Sie können Einrichtungen schaffen, denen sie die Aufgabe einer Regelung der Ausnahmen zuweisen. Nur für den Fall, daß die Vertragsparteien keine Bestimmung getroffen ­ haben, wird die Gesetzgebung ergänzend vorschreiben müssen, was zu geschehen hat, wenn Ausnahmen in einzelnen Fällen von Tarifbeteiligten für erforderlich gehalten werden. In diesem Sinne habe ich in meinem Referat für die Gesellschaft ­ für soziale Reform 1913 die These aufgestellt, an der ich festhalte, auch gegenüber den Ausführungen Leiparts, die ihr entgegengestellt wurden, aber nur berechtigt wären, wenn ich ihren Inhalt als zwingendes Recht gemeint hätte. Sie') lautet: „Ausnahmsweise für besondere Fälle sollten auch tarifwidrige ­ Sonderabreden mit Genehmigung des Gewerbegerichts ­ als paritätischer Tarisbehörde oder einer anderen im Vertrag vorgesehenen Stelle gestattet sein, wenn sie im Interesse der Beteiligten liegen und das allgemeine Tarifinteresse ­ durch sie nicht geschädigt wird." Der Grundgedanke dieser Regelung ist, daß die Zulassung einzelner Ausnahmen gegenüber dem Tarifminimum nicht im freien Willen' der Parteien des Arbeitsvertrags stehen, sondern — unbehindert eigener Tarifvertragsregelung — der Zuständigkeit solcher Organe überwiesen werden soll, die den Tarifzweck im Auge haben und den Kollektivwillen des Tarifvertrags zur Geltung bringen können. Der Sinn der Unabdingbarkeit, den Sozialwillen über den Jndividualwillen Zu stellen, wird dann nicht geschädigt, er wird nur vor starrer Formelhaftigkeit bewahrt. ') Referat S. 52. 8*