116 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. ck) Schließlich werden gegen die Unabdingbarkeit alle Argumente geltend gemacht, die sich aus dem individualistischen ­ Rechtsprinzip gegen die Sozialregelung, die der Tarif anstrebt, ergeben. Man braucht sich darüber nicht zu wundern. So schnell sterben alte gewohnte Vorstellungen — namentlich in Juristenkreisen — nicht aus, und die Unabdingbarkeit ­ ist zweifellos der schärfste und höchste Ausdruck des Gedankens der Sozialisierung des Tarifinhalts. Es wird behauptet, durch die Unabdingbarkeit würden die Arbeiter in eine sklavische Abhängigkeit von den Gewerkschaften geraten, welche mit den Grundsätzen des BGB. nicht vereinbar seist, es fände eine Vergewaltigung des Arbeitsvertrags statt st, es würde die Vertragsfreiheit angetastet usw. Diese Argumente beruhen auf einem merkwürdigen Widerspruch. Denn alle, die so sprechen, erkennen die obligatorische Wirkung des Tarifvertrags ­ an, wonach die Tarifbeteiligten verpflichtet sind, den Abschluß tarifwidriger Arbeitsverträge zu unterlassen. Wenn man aber das eine, die obligatorische Untersagung der tarifwidrigen ­ Abrede, zuläßt und billigt, kann man das andere, ihre zwingende Untersagung, aus Gründen des Individualismus ­ nicht verwerfen. Der rechtliche Zwang, den Tarif zur Geltung zu bringen, nicht das eigene Belieben, besteht auch so. Nur die Form ist verschieden. Wenn man daher glaubt, mit dem Argument des Individualismus gegen die unbedingte Geltung der Tarifnormen vorgehen zu dürfen, dann muß man überhaupt die Rechtsgeltung der Tarifnormen den Arbeitsverträgen ­ gegenüber ablehnen, die Freiheit des Arbeitsvortrags gegen jede tarifliche Antastung verteidigen, kurz das Rechtsprinzip ­ des Tarifvertrags aufgebest. Dieses Rechtsprinzip ist die Vorausstellung des Sozialwillens nichtstaatlicher Gruppen über den Jndividualwillen einzelner. Man kann den technischen Vorzug der Unabdingbarkeit leugnen, nicht aber aus individualistischen Gründen seinen Gedanken grundst Landmann a. a. O. II S. 286. st Landsberg a. a. O. S. 187.