121 Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. selbe wird für jede Abänderung des Tarifvertrags gelten muffen. In den Formalien noch weiterzugehen, liegt keine Veranlassung vor. Namentlich besteht kein Bedürfnis zur Führung eines Tarisregisters, ähnlich dem Handelsregister, Güterrechtsregister usw., wie dies der 29. deutsche Juristentag gefordert hat'). Denn es muß als Grundsatz auch für die formelle Behandlung des Tarifvertragsrechts gelten, daß die Beteiligten rechtlich so wenig, wie möglich, belastet werden dürfen und jeder überflüssige Zwang vermieden werden muß. 2. Was den Inhalt des Tarifvertrags anlangt, so ist die Hauptfrage, ob gesetzliche Vorschriften darüber bestehen sollen, was ein Tarifvertrag enthalten müsse und was er nicht enthalten dürfe. Wir halten jede gesetzliche Einschnürung und Bevormundung der inhaltlichen Entwicklung der Tarifverträge ­ für bedenklich und lehnen sie ab. Das Bedeutsame der bisherigen Tarifentwicklung liegt gerade darin, daß sie sich frei nach ihren Bedürfnissen entfalten konnte, ohne an eine gesetzliche Schablone gebunden zu sein. Auf diese innere Triebkraft des Tarifvertrags darf nicht der Reif des Gesetzes fallen. Nach wie vor muß es den Vertragsparteien überlassen bleiben, was sie den tariflichen Beziehungen unterwerfen und und was sie von ihnen freihalten wollen. Negativ ist schon an sich durch das allgemeine bürgerliche Recht eine Grenze gezogen, indem der Inhalt des Tarifvertrags weder gegen die guten Sitten noch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen darf. Positiv ergibt sich die Grenze aus dem herkömmlichen Begriff des Tarifvertrags, der durch die Praxis feine weitere Ausprägung finden kann^). Diese beweglichen Momente >) 29. DJT. V S. 19, 20 unter 3 c. 2 ) Diesem Vertrauen hat gelegentlich — wenigstens für das geltende Recht — Staatssekretär Dr. Delbrück Ausdruck gegeben (Verh. des Deutschen ­ Reichstags 1911, S. 5387): „Ich persönlich bin der Ansicht, daß auch beim jetzigen Zustand die Judikatur der Gerichte hinreichen wird, eventuell festzustellen, was in einem Tarifverträge stehen darf, weil es mit den guten