Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. xzx exekution in den Einflüssen, die gesellschaftliche Sitte und gesellschaftlicher Anstand täglich üben. Ein großer Teil der Rechtsordnung wird nicht durch staatliche Zwangsvollstreckung, sondern durch solche gesellschaftliche Kräfte gestützt und er halten. Mit Recht hat Ehrlich z. B. darauf hingewiesen, daß das ganze Kreditwesen unserer Zeit weniger durch die Macht des Staates als durch die Macht der Gesellschaft auf rechterhalten wird. Es klingt paradox, ist aber im tiefsten Grunde wahr, wenn Ehrlich meint, daß es in einer irgend wie entwickelten Volkswirtschaft kaum eine Kreditfähigkeit gäbe, bei der mit den Aussichten einer Zwangsvollstreckung gerechnet werde 1 ). Für das Recht wird die organisierte Selbstexekution leichter zu gebrauchen sein als die Nicht organisierte. Denn sie ist lenkbarer und bietet festere Stütz punkte. Die soziale Exekution kann im Einklang mit den all gemeinen Aufgaben der Rechtsordnung stehen, wie z. B. die der verschiedenen Gläubigerverbände; sie kann aber auch mit ihnen rivalisieren. Dies sehen wir z. B. in der eigenartigen Gerichtsbarkeit, die heute viele Arbeitgeber über ihre Arbeiter ausüben. Während z. B. der staatliche Rechtszwang aus jede Bestrafung des Arbeitsvertragsbruchs absichtlich verzichtet hat, gibt es ein Zwangssystem, das mit sozialen Mitteln praktisch doch eine solche Bestrafung herbeizuführen vermag. Wenn nach den Satzungen des Zechenverbandes ein Bergarbeiter den Arbeitsvertrag bricht, so wird er von seinen Arbeits nachweisen ausgeschlossen. Er verliert die Arbeit zur Strafe. Bei solcher Sachlage tritt notwendig eine Spannung zwischen sozialer Exekution und dem Rechte ein, und für den Staat wird eher die Frage entstehen, wie er seine Zwecke gegen sie, als mit ihr durchsetzen kann. Die soziale Exekution, an die das Tarifrecht anknüpfen soll, ist organisiert und steht mit den staatlichen Zwecken in 3 ) Grundlegung der Soziologie des Rechts, S. 55. 9*