Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 1Z5 4. Die Eingliederung der Verbandsgewalt der Vertrags organisationen in das System des Tarifschutzes setzt eine rechtliche Ordnung der Selbstexekution voraus, die ihr Wirken sichert und ihre Mittel berechenbar macht. Es müssen die Voraussetzungen feststehen, die zu einer Selbstexekution führen können. Aus ihnen ergibt sich das Recht und die Pflicht zur Selbstexekution. Diese Ordnung muß aber auch die Grenzen erkennen lassen, die der Selbstexekution ihrer Natur nach gezogen sind. Sie kann nur soweit reichen, als die Verbandsgewalt der Vertragsorganisationen reicht. Dieser Verbandsgewalt unter worfen sind nur die organisierten Vertragsmitglieder. Die Selbstexekution als Form des Tarifschutzes kann deswegen den Vertragsparteien selbst und den unorganisierten Vertrags mitgliedern gegenüber nicht in Frage kommen. Für sie ist die Frage des Tarifschutzes besonders zu prüfen. In jedem Falle bedarf der Tarifschutz, ob er im Wege der Selbstexekution durchführbar ist oder nicht, der Tarif- behörden, die ihm dienen. — Das sind die Hauptgesichtspunkte, nach denen sich die folgende Untersuchung richtet. II. Die rechtliche Ordnung der Selbstexekution. A. Voraussetzungen. Die allgemeine Voraussetzung der Selbstexekution ist die Tarisverletzung. Eine solche kann von Vertragsparteien oder Vertragsmitgliedern ausgehen. Für die Selbstexekution kommen nur diejenigen Tarifverletzungen in Betracht, die von organisierten Vertragsmitgliedern begangen werden. Denn nur diese unterliegen, wenn man nicht an eine künstliche Erstreckung der Verbandsgewalt über den Be