Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 141 Mitgliedern bestehende Verhältnis für die Durchführung des Tarifvertrags als Rechtsverhältnis zu behandeln. 1. Die Verbände können Geldstrafen verhängen. Das allgemeine Recht ergibt, daß der einzelne ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen und in ordnungswidriger Weise nicht bestraft werden kann. Sowohl im Wege der Einrede als auch im Wege einer selbständigen Feststellungsklage kann er die Rechtsgiltigkeit der Bestrafung in Frage stellen, wenn er keine Tarifverletzung begangen hat oder die Bestrafung ordnungswidrig erfolgt ist'). Außerdem braucht sich das Mitglied eine übermäßig hohe Vereinsstrafe nicht gefallen zu lassen. Nach § 343 BGB. kann es vom Richter verlangen, daß er auf Antrag die Strafe durch Urteil auf einen angemessenen ­ Betrag herabsetzt. Daß an sich § 343 BGB. auf Vereinsstrafen zutrifft, unterliegt keinem Zweifels. Man kann darüber streiten, ob die Bestimmung des § 343 BGB. ausreicht. § 343 BGB. bleibt nämlich außer Anwendung, wenn die Strafe bereits entrichtet ist, was sehr oft vorkommen wird, z. B. bei Arbeitgeberverbänden, die sich aus gestellten Kautionen oder Depotwechseln bezahlt machen. Außerdem wird in manchen Fällen der einzelne zur Zahlung auch einer übermäßig hohen Vereinsstrase ohne gerichtliche Gegenwehr dadurch veranlaßt werden, daß er den sozialen Zwang fürchtet, der bei Nichtbezahlung eintreten kann. Aber diese Erscheinungen ­ wurzeln in allgemeinen rechtlichen Zuständen, die durch eine Sonderbehandlung der hier in Frage stehenden Vereinsstrafen kaum geändert werden können. Sie setzen eine Revision des § 343 BGB. voraus und führen zu dem Problem der rechtlichen Behandlung des sozialen Zwanges im sozialen ’) Dazu allgemein (nicht in Beziehung auf den Tarifvertrag) Heinsheim er, Mitgliedschaft und Ausschließung in der Praxis des Reichsgerichts, 1913, S. 52 ff., bes. S. 54 u. 55. 2 ) Heinsheimer a. a. O. S. 55.