146 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrcchts. zwingung der Exekutionspflicht denken, wie es nach geltendem Rechte geschieht. Danach kann die Vertragsorganisation auf Erfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung ihrer vertragsmäßigen Pflicht zur Sorge um die Einhaltung des Tarifvertrags in Anspruch genommen werdenH. Dieser Rechtsschutz ist unzulänglich^). Der Anspruch auf Erfüllung, der darauf gerichtet ist, daß die Vertragsorganisation alles tue, um den Ungehorsam ­ ihres Mitglieds zu beseitigen, ist nur indirekt wirksam, denn er kann sich nur an die Vertragsorganisation, nicht auch an das Mitglied, wenden. Wenn deswegen die Einwirkung der Vertragsorganisation auf das Mitglied ohne Erfolg bleibt, so fehlt dem bestehenden Recht die Macht, den Ungehorsam zu beseitigen. Der Anspruch aus Schadensersatz ­ aber Hilst dem Ungehorsam nicht ab, wenn er besteht. Er macht nur die Vertragsorganisation ersatzpflichtig, wenn sie nichts getan hat, um gegen den Ungehorsam ihres Mitglieds ­ einzuschreiten. Dazu kommt die Mangelhaftigkeit des zivilprozessualen Schutzes überhaupt^). Der Zivilprozeß, der im wesentlichen auf die Beitreibung von Geldschulden eingestellt ist und die Vollstreckung zur Vornahme von Handlungen nur wie verloren ­ in wenigen Paragraphen (§§ 887 ff. ZPO.) geregelt hatZ, kann auf die Bedürfnisse des Tarifvertrags, der in mannigfaltigster Weise gerade die Erfüllung von Handlungen ­ und Unterlassungen fordert, nicht so geschmeidig eingehen, wie es im Interesse eines angemessenen Schutzes liegt. Auch fehlt dem heutigen Zivilprozeß die Energie des freien, zweckvollen Handelns. Denn jedem Zugriff im Zivilprozeß muß, wenn nicht die besonderen Voraus-Vertrag II S. 92 fg., 185 ff., 294 ff. 2 ) Gesetz S. 30 fg. 8 ) Referat S. 44 ff. *) Friedrich Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung S. 47.