Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 147 setzungen der einstweiligen Verfügung oder des Arrestes gegeben ­ sind, ein ausführliches, an viele Formen gebundenes Erkenntnisverfahren vorausgehen, dem vor allem die straffe Konzentration fehlt x ). Entscheidend ist, daß der Zivilprozeß feinem Wesen nach den besonderen Vorfällen des Tarislebens nicht oder nur schwer gerecht werden kann. Denn es handelt sich in vielen Fällen des Ungehorsams nicht um Einzelbeziehungen ­ und Einzelakte, sondern um organisatorische Maßnahmen. Man denke z. B. an die Bestimmung, daß die tarifbeteiligten Arbeitgeber verpflichtet sind, in ihren Betrieben ­ Arbeiterausschüsse einzurichten, für die eine besondere Geschäftsordnung hergestellt werden soll und bestimmte Wahlen, die von Zeit zu Zeit stattfinden müssen, vorgeschrieben sind. Wie soll und kann diese Pflicht des Arbeitgebers im Wege des Zivilprozesses erzwungen und durchgeführt werden? Und wenn auch eine Erzwingung und Durchführung an sich technisch denkbar wäre, wie könnte es zivilprozessual erreicht werden, daß die vorgesehene Einrichtung schnell und sachentsprechend ins Leben tritt? Darum sollten wir hier nicht an die privatrechtliche ­ Seite der Exekutionspflicht, sondern an ihre öffentlichrechtliche Funktion denken (S. 129). Dieser Gedanke führt dazu, die Nichterfüllung der Exekution im Falle des Ungehorsams als die Verletzung einer öffentlich - rechtlichenPflicht anzusehen, die die Vertragsorganisation zur Aufrechterhaltung des Tarifvertrags schuldet. Die Erfüllung ­ einer solchen Pflicht steht nicht unter der Kontrolle des Zivilprozesses, sondern des Verwaltungsverfahrens. Das Mittel, das hierbei in Betracht kommt, ist der Verwaltungszwang. ­ Ihm eignet die Freiheit und Geschmeidigkeit, ­ die wir beim Zivilprozeß vermissen ^), und er hat auch tz Vgl. dazu namentlich Wach, Grundfragen und Reform des Zivilprozesses ­ S. 16. 2 ) Vgl. dazu die Worte von O. Mayer: „Practica est multiplex, das gilt von der Verwaltung vor allem. Zum Unterschied von der strengen 10*