148 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. die entschlossene Schlagkraft, die der Tarifvertrag seinem Wesen nach braucht *). Der Verwaltungszwang ist besonders auf die Erzwingung von Handlungen eingestellt^). Diese Vorzüge haben den Gesetzgeber schon längst selbst in solchen Fällen zu seiner Anwendung veranlaßt, in denen es sich nur um privatrechtliche Gegenstände handelt. Die Alleinherrschaft des zivilprozessualen Prinzips besteht nicht mehr. Der Zweck entscheidet auch über die Art des Verfahrens^). Im Hinblick auf seinen Beruf, dem Tarifvertrag zu dienen, nennen wir das erwähnte Mittel des Verwaltungsverfahrens ­ Tarifzwang. Er wird sich in weitem Maße nach seinem Urbilde richten können. Doch ist natürlich seine Sonderausgabe für die Zwecke des Tarifvertrags im Auge zu behalten, sodaß die Regeln des Verwaltungszwangs nicht blindlings auf ihn übertragen werden dürfen. 2. Der Tarifzwang tritt ein. wenn die Selbstexekution wegen Ungehorsams versagt. Sie hat versagt, wenn die Vertragsorganisation ­ nichts oder nur Mangelhaftes zur Abhilfe und etwas förmlichen Frau Justitia muß die Verwaltung sich dem Reichtum des Lebens, dem sie entgegensteht, freier und leichter anschmiegen können" (zitiert nach Spiegel. Die Verwaltungsrechtswissenschaft S. 113 Anm. 43). 1 ) Man sagt treffend, daß das Verwaltungsverfahren „mit der Exekution beginne" (Stein a. a. O. S. 58). 2 ) Vgl. Stein a. a. O. S. 47: „Die Verwaltung dagegen, die vor allem zu dem Zwecke eingreift, um auf das Verhalten des einzelnen einzuwirken, ­ hat unendlich viel öfter mit der Erzwingung von Handlungen zu tun. als mit der Beitreibung von Geldschulden." s ) Vgl. dazu die treffenden Worte Spiegels a. a. O. S. 83: „Das Verfahren ist die Form für die behördliche Tätigkeit, und soll diese ersprießlich ­ sein, so muß die Form ihrem Zweck entsprechen. Auch hier ist es der Geist, der sich den Körper baut. Es kann deshalb nicht einen einzigen inoäno xroosäsnäi für die obrigkeitlichen Behörden, sondern es muß ihrer eine ganze Reihe geben. Je mehr das Verfahren von seinem Gegenstände beeinflußt wird, je enger es seinen speziellen Aufgaben angepaßt ist, desto vollkommener ist es. Zu dieser so naheliegenden Erkenntnis versperrt uns die herkömmliche einseitige Pflege des Zivilprozeffes den Weg."