Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 15j in solchen Fällen die Abrede nicht zustande, so kann ihren Inhalt die Tarifbehörde festsetzen *). Der Tarifzwang kann mit Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag ­ konkurrieren. Dies ist der Fall, wenn ein Tarifbeteiligter ­ gegen einen Arbeitsvertrag verstößt, der tariflich bestimmt ist. Denn dann bricht er nicht nur den Arbeitsvertrag, ­ sondern auch den Tarifvertrag (S. 111 f., 136 f.). 3. Wenn wir die Exekutionspflicht der Vertragsvrganisation im Falle des Friedensbruchs ihrer Mitglieder prüfen, so müssen wir von der heutigen Rechtslage ausgehen^). Danach kann die Vertragsorganisation auf Erfüllung und auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden, wenn sie trotz Friedensbruchs ihrer Mitglieder es unterläßt, gegen sie zur Wiederherstellung des Friedens einzuschreiten. Die Ansprüche stehen den gegnerischen Vertragsparteien zu. Sind diese Vertragsparteien Vertragsorganisationen, so können indessen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (S. 52 f.) auch organisierte Vertragsmitglieder selbständig nach den Bestimmungen ­ über die Verträge zugunsten Dritter ihre verletzten ­ Interessen geltend machen. Im Mittelpunkt des Interesses steht die Ersatzpflicht der Vertragsorganisation. Sie hält nach geltendem Recht die Mitte zwischen Garantiehaftung und Indifferenz ein. Die Garantiehaftung, die in manchen gesetzgeberischen Versuchen verlangt wird°st, macht die Vertragsorganisation für jede Friedensstörung ihrer Mitglieder haftbar, einerlei, ob sie sich um den Frieden bemüht hat oder nicht. Indifferenz liegt Vgl. z. B. Einigungsamt II S. 63 unter HI oben. Danach ist der im Text vorgesehenen gesetzlichen Zwangsform in der Praxis vorgearbeitet. 2) Vertrag II S. 147 ff. °) Ungarischer Entwurf § 715; italienischer Entwurf § 12 a.— In den Niederlanden erkennt die Rechtsprechung diesen Grundsatz an, s. van Zanten, GewKfmG. XV S. 392.