156 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 4. Indem wir die gesetzgeberische Überwindung dieser Mängel ins Auge fassen, denken wir zuerst daran, ob das Verwaltungsverfahren ­ auch im Falle des Friedensbruchs platzgreifen soll. Der Gedanke ist deswegen verlockend, weil seine Durchführung ­ die Struktur des Rechtsschutzes bei Tarifverletzungen einheitlich gestalten könnte. Indessen muß er an praktischen Erwägungen scheitern. Liegt Ungehorsam vor, so sind es meistens Einzelfälle, um die es sich handelt. Sie fügen sich der Anwendung des Tarifzwangs ohne besondere Schwierigkeit. ­ Beim Friedensbruch handelt es sich meistens um Massenbewegungen. ­ Der Tarifzwang wird in der Regel solchen Massentatbeständen gegenüber nicht wirksam durchgreifen können. Er ist auf die Behandlung von Einzelfällen eingestellt. ­ Dazu kommt, daß der Friedensbruch viel mehr die ökonomischen Interessen der Beteiligten verletzt als der bloße Ungehorsam, der sie unter Umständen überhaupt nicht berührt. ­ Die Wahrnehmung dieser Interessen geschieht besser durch die Beteiligten selbst, als von Amts wegen. Der Weg dazu ist die Klage. Wir nennen die Klage, die hiernach dem Friedensbruch folgen soll, wenn die Selbstexekution versagt, die Friedensklage. ­ Sie richtet sich gegen die Vertragsorganisation, welche die Pflicht zur Selbstexekution vernachlässigt. So verkörpert sich der Gedanke, den wir in der geschichtlichen Entwicklung antrafen: Wenn ein Verband die Missetat eines Angehörigen geschehen läßt, so wird er selbst dem Verletzten verantwortlich. Die Friedensklage soll den Grundgedanken des geltenden Rechts aufrechterhalten, seine Nachteile im einzelnen aber vermeiden. Dies kann geschehen, wenn für ihren Aufbau folgende Gedanken maßgebend sind: a) Die Nachteile der individuellen Klagenhäufung werden ohne weiteres durch den Gedanken der Repräsentation ausgeschaltet, ­ wie er bereits entwickelt ist (S. 94 ff.). Danach