Zweiter Abschnitt. Die Selbsterekution des Tarifvertrags. 101 die verschiedenen Formen der Risikobeschränkung beruhen. Ein Prinzip, das einer solchen Haftungsregelung entgegen steht, gibt es nicht. Denn was sind Prinzipien? .. Was man juristisches Prinzip nennt, ist nichts von selbst Ge gebenes und für alle Zeit Feststehendes, sondern aus dem jederzeit geltenden Rechte entnommen und modifiziert sich mit dessen Änderung. Denn alles Recht ist nicht um seiner selbst willen da, sondern um vernünftigen, fozialen Interessen zu dienen. Es soll die vernünftige, d. h. dem Wesen der Natur dieser sozialen Lebensverhältnisse entsprechende Ord nung sein, es ist um so vollkommener, je mehr sein Inhalt diesem obersten Begehr entspricht." Diese Auffassung G old- die er gerade zur Rechtfertigung der Haftungs beschränkung in bestimmten Fällen ausspricht, ist auch die unsere. Gewiß können durch solche Beschränkungen Gläubiger- unter Umständen benachteiligt werden. Aber sie tauschen dafür auch Vorteile ein, die in der leichteren Liquidierbarkeit des Schadens und in dem Genuß der Rechtslage bestehen, wenn sie selbst einmal nicht zu fordern, sondern zu haften haben. Entscheidend ist das soziale Interesse an dem Bestand des Tarifvertrags. Dieses ist bei unbeschränkter Haftung ge fährdet 1 2 ). Für das künftige Tarifrecht ist die Frage noch zu ent scheiden, ob das Risiko in der Haftung oder Schuld begrenzt 1) Zitiert nach Nothnagel a. a. O. S. 162. Goldschmidt kommt zu folgendem Schluß (a. a. O. S. 105): „Weshalb soll denn für eine Gesell schaft mit so beschränkten Zwecken, wie es ein Konsumverein, eine Rohstoff genossenschaft, selbst ein Kreditverein ist, notwendig die ganze Persönlichkeit eingesetzt werden? Das Gesetz der Ökonomie gilt auch für die Haftbarkeit: Beschränkten Zwecken haben auch nur beschränkte Mittel (wirtschaftliche wie juristische) zu entsprechen." 2) S. dazu die zutreffenden Ausführungen bei Nothnagel a. a. O. S. 149, der zur Rechtfertigung der beschränkten Ersatzansprüche den Verkehrs anstalten gegenüber sagt, „daß das Interesse des einzelnen vor dem Interesse der durch diesen Verkehr begünstigten Gesamtheit zurückzutreten, und er für die anderweitigen ihm gebrachten Vorteile als soziale Persönlichkeit gewisse wirtschaftliche Belastungen auf sich zu nehmen habe." Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgssstz. 11