Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 167 hier in verstärktem Maße vor. Die Tatbestände des Un gehorsams der Vertragsparteien sind meistens solche, die dem Zivilprozesse und seiner Zwangsvollstreckung kaum zugänglich sind. Man denke an folgende Fälle: Eine Vertragsorgani sation hat sich im Tarifvertrag verpflichtet, einen Arbeits nachweis zu errichten, sie errichtet ihn aber nicht, oder sie er richtet ihn zwar, unterläßt es aber, die dazu bestimmten Mitglieder der Verwaltung zu wählen. Oder: Es ist Vertrags organisationen im Tarifvertrag aufgegeben, ergänzende Maß nahmen zu dem abgeschlossenen Tarif zu treffen, etwa die Feststellung eines Akkordtarifs, sie tun aber nichts. Wie ist in solchen Fällen ein zivilprozessuales Vorgehen möglich und praktisch? Das unmittelbare Eingreifen der Tarifbehörde durch Tariszwang bietet die allein sachgemäße Lösung^). Beim Friedensbruch der Vertragsparteien sprechen dieselben Gründe, die bei der Nichterfüllung der Exekutions- pslicht zu der Annahme einer Buße im Wege der Friedens klage führten, für die Beschränkung der Haftung in derselben Form. Geht daher der Friedensbruch von der Vertragspartei selbst aus, so soll sie einer im Höchstmaß bestimmten Buße verfallen. Im übrigen kann für sie alles gelten, was früher über die Verpflichtung zur Bußezahlung und die Berechtigung, sie zu fordern, gesagt worden ist (S. 152 ff., 156 ff., 160 ff.). 2. Handelt es sich um Tarifverletzungen Nichtorgani sierter Vertragsmitglieder, so greift bei Ungehor sam der Tarifzwang unmittelbar gegen sie durch. Im Falle des Friedensbruchs ist auch hier die Friedensklage auf Zahlung einer begrenzten Buße am Platze. Soweit hiernach i) Ist Tarifzwang gegen Vertragsorganisationen zu üben, so richtet er sich am besten gegen die Mitglieder ihres Vorstandes (oder Geschäftsführers bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Für eventuelle Exekutivstrasen und Kosten haftet zweckmäßig die Verbandskasse.