Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 1tz9 a) den Tarifprozeß, b) den Tarifzwang, c) die Tarifverwaltung, wobei aus praktischen Gründen die beiden letzten Gruppen verbunden werden können. Im folgenden entwickeln wir die Leitgedanken, die für die Verfassung, das Verfahren und die Wirksamkeit der Tarifbehörden gegenüber dem Parteiwillen in Betracht kommen sollen. Der zweite Abschnitt meines Gesetzentwurfs enthält die Einzelheiten. 1. Das erste, worauf die Verfassung der Tarifbehörden gegründet werden muß, ist ihre Einheit. Die rechtsprechende und rechtsverwaltende Tätigkeit der Tarifbehörden darf nicht in der Tätigkeit mehrerer Behörden zersplittert, sie muß organisatorisch zusammengehalten werden. Die Gründe dafür sind nicht nur technischer Art, daß hierdurch Zeit und Menschen gespart werden, daß der ganze Bau der Behördenorganisation übersichtlicher wird. Sie sind auch innerer Art. Der Tarif vertrag ist ein Lebensgebiet für sich. Er verlangt besondere Kenntnis seiner Eigenart. Er bildet sich in beständiger Er fahrung fort. Wenn mehrere Behörden berufen wären, ihm zu dienen, so könnten sich diese besondere Kenntnis und all seitige Erfahrung schwerlich genügend entwickeln. Wenn das Leben des Tarifvertrags durch einen Behördenorganismus strömen kann, so bewahrt dies auch am besten vor Einseitig keit und Formalismus. Deswegen haben sich die Gewerbe gerichte als Förderer des Arbeitsrechts so sehr bewährt. Sie sindRechtsprechungs-, Schlichtungs- und Verwaltungsbehörden in einem. Sie sehen nicht nur einzelne Streitfälle vor sich, sondern in ihrer verschiedenfachen Betätigung als Gericht, Einigungsamt und Gutachterkammer alle Interessen des Arbeitsverhältnisses. Dieses Urbild der sozialen Behörden organisation unsrer Zeit sollte auch für die Organisation