] 84 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht. Dezentralisierung Raum geben und den Gedanken der Laienbeteiligung ­ weiterführen muß. Denn nur auf diese Weise gewinnt der Richter den Blick auf das soziale Ganze, der ihn befähigt, die Eigenart des besonderen Falles zu erkennen, das Volk aber das Vertrauen, daß die richterliche Entscheidung auf der Erwägung aller Interessen beruht und deswegen keine Willkür ist. Aber auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Verwendung des freien Rechtsgedankens beschränkt. Das gesellschaftliche Bedürfnis, das auf dem einen Gebiete zu freiem Rechte führt, treibt auf anderem Gebiet zu detailliertem, zwingendem Recht. Es kommt immer auf die Natur der Beziehungen an, die geregelt werden müssen, auf die Anschauungen, die sie begleiten, auf die Widerstände, die zu überwinden sind. Man muß auch daran denken, daß die Gesetze nicht in erster Linie für den Richter, sondern für das Leben da sind. Das Leben aber braucht in vielen Fällen die vorausbestimmende Norm, damit es sich danach richten kann. Es will nicht warten, bis sich ein Gerichtsgebrauch ­ entwickelt hat, der dieses Bedürfnis befriedigt. Und ist es denn sicher, daß der Gerichtsgebrauch immer eine bessere Würdigung des sozial Zweckvollen enthält als das bindende Gesetz? Schließlich soll die staatliche Gesetzesbilduug beweglicher gemacht werden, damit sie den Wechselfällcn des Lebens besser folgen kann. Man hat die Forderung erhoben st, künftighin mehr wie bisher ..Privatrechtsverordnungen" zu erlassen. Diese Rechtsverordnungen sollen durch einseitige Verfügung der Staatsgewalt ohne Mitarbeit des Parlaments, wenn auch mit seiner Genehmigung, zustande kommen. Die Rechtsverordnung ­ kann in der Tat beweglicher sein als das Gesetz. Denn ihr Zustandekommen hat weniger Widerstände zu überwinden. ­ Das zeigte die Kriegszeit, in der auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft-*) Heck, Gesetzesauslegung und Jntereffenjurisprudenz, ArchZivPrax. Bd. 112 S. 320 ff.