I. Soziale Selbstbestimmung im Recht. 185 lichen Maßnahmen vom 4. August 1914 durch Rechtsverordnungen ­ Aufgaben auch des Privatrechts und des Zivilprozesses gelöst worden sind, von denen man zweifelhaft sein kann, ob sie ebenso rasch und zweckmäßig durch Gesetz hätten gelöst werden können. Andrerseits zeigt die Geschichte des Arbeiterschutzes, ­ die sich zu einem großen Teil in Rcchtsverordnungen des Bundesrats, der Regierungspräsidenten, der unteren Polizeibehörden bewegt, daß die Rechtsverordnung keineswegs immer die Vorteile verbürgt, die jene Anschauung voraussetzt. Die Bureaukratisierung des Lebens, die man dem Gesetze vorwirft, ­ kann ebenso in einem System von Rechtsverordnungen zutage treten. Es liegt dies daran, daß die Behörden, denen die Befugnis zum Erlaß solcher Verordnungen zugeteilt ist, überlastete Zentralbehörden sind, und daß die Beteiligten selbst keinen Einfluß auf ihr Zustandekoinmen und ihren Inhalt haben. Wollte man also das Institut der Rechtsverordnung ­ neu aufleben lassen und ihr einen noch weiteren Umfang geben, als dies heute der Fall ist, so wäre eine wesentliche Voraussetzung dafür die Schaffung von Spezialbehörden ­ und die Heranziehung der Beteiligten bei ihrem Erlaß. Die Verwendung der Rechtsverordnung in dieser Weise ist möglich und durch die Entwicklung mancher Lebensgebiete geboten. Sie kann dann die Vorteile haben, die man anstrebt. ­ Ohne diese Voraussetzung werden ihr immer enge Grenzen durch parlamentarische Machtansprüche gezogen fein. Das Parlament wird nicht ohne weiteres einwilligen, die rechtliche Entwicklung wichtiger Lebensgebiete dem Verordnungswege ­ zu überlassen. Deswegen machen sich auch heute schon Stimmen gegen die weitere Verwendung der Rechtsverordnung auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes geltend. So schreibt JastronO): ..Wenn man in einem Polizeigesetz verlangen würde, die Polizei müsse das Recht haben, nicht etwa im Wege der Verordnung, sondern sogar im Wege ein-') A. a. O. S. 512 f.