I. Soziale Selbstbestimmung im Rechte 187 wahrnehmbar, menschliches Verhalten Regeln zu unterwerfen, die nicht der Staat erzeugt hat. Jellinekst spricht deswegen ­ mit Recht davon, daß es heute bereits ..eine noch nicht zum rechtlichen Dasein gediehene, aber unleugbar praktisch vorhandene Volksinitiative" gibt, die sich überall in einer, von keinem Zentrum aus einheitlich geleiteten, urwüchsigen Organisation des Volkes in immer reicherem Maße ausspricht. Der Eillfluß dieser „Volksinitiative" ist tatsächlich in vielen Fällen mächtiger als der Einfluß der staatlichen Gesetzgebung, sodaß derjenige, der ein Bild von der Regelung empfangen will. die in Wirklichkeit heute das gesellschaftliche Verhalten der Menschen bestimmt, von vornherein fehlgeht, wenn er sie nur aus den staatlichen Normen darzustellen versucht. Was ist das Kaufrecht, das Mietrecht gegenüber den Lieferungsbedingungen ­ des Kohlensyndikats, den Mietsformularen der Hausbesitzervereine? Die Regelung, die uns alle umfängt, ist tatsächlich in weitem Umkreise gesellschaftlichen Ursprungs. Sie wirkt wie objektives Recht, wenn sie auch formell kein solches ist. Formell hat sie nur rechtsgeschäftlichen Charakter. Aber was hinter ihr drängt und pocht ist der unmittelbare Rechtsbildungstrieb, der sich nur nicht entfalten kann, weil seine alten Formen ihn nicht fassen können. Das Gewohnheitsrecht, au das man zunächst denken wird, ist der Ausdruck eines sozialen Zustandes, der nicht der unsrige ist. Gewohnheitsrecht kann sich nur dort bilden, wo die sozialen Kräfte im Gleichgewichte ruhen und gegeneinander ­ abgegrenzt sind, der Verkehr in gleichmäßigen Bahnen dahinzieht und kein wirtschaftlicher Kampf alle sozialen Verhältnisse aufwühlt. Nur auf solchem Boden können gemeinsame Rechtsüberzeugungen entstehen und in stillem Fortschreiten unbewußt zu Rechtsgewohnheiten werden, in denen sich das soziale Leben unmittelbar seine Ordnung selbst erzeugt. So hat auch Savigny die geschichtliche Bedingtst ­ Verfassungsänderung und Verfassungswandlung S. 74, 78.