188 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht. heit des Gewohnheitsrechts erkannt und ausgesprochen, daß in der Entwicklung jeden Volkes Entwicklungsstufen und Zustände eintreten, „die der Rechtserzeugung durch gemein sames Volksbewußtsein nicht mehr günstig sind" J ). Die Voraussetzungen zur Bildung eines Gewohnheitsrechts auf Gebieten, die für das soziale Leben von Bedeutung sind und der Regelung bedürfen, fehlen heute. Unsere soziale Ent wicklung ist stürmisch und gespalten. Daß sich in ihr eine gemeinsatne Rechtsüberzeugung still und unbewußt bilden und behaupten könne, ist ausgeschlossen. Es bedarf bewußter, planvoller Tätigkeit der sozialen Kräfte, wenn sie unmittelbar objektives Recht erzeugen sollen. Näher steht dem Gedanken der sozialen Selbstbestimmung im Recht, wie wir ihn hier vor Augen haben, die Autonomie. Denn sie ist unmittelbare Rechtsschöpfung, die sich bewußt voll zieht. Aber selbst wenn diese Rechtsquelle Gegenstände des gegen wärtigen sozialen Lebens, nicht vergangener Epochen regeln könnte, wäre sie, wie sie heute ist, nicht die geeignete Form für die soziale Selbstbestimmung, nach der die sozialen Kräfte der Gegenwart drängen. Denn die Erzeugung autonomen Rechts ist nach der uns überlieferten Form an das Dasein eines organisierten Verbandes gebunden 2). In einer solchen Form kann der Gedanke der sozialen Selbstbestimmung zum Ausdruck gelangen, man denke z. B. an die Kartelle. Aber er erschöpft sich nicht in ihr. Das zeigt gerade mit ein leuchtender Klarheit der Tarifvertrag. Der Gedanke der sozialen Selbstbestimmung im Recht ist allen denkbaren Formen der Willensbildnng zugänglich. Er kann sich in einseitigen Willenserklärungen, in Verträgen ebenso äußern wie in korporativen Beschlüssen. Die Autonomie könnte deswegen nur dann mit dem Gedanken der sozialen Selbstbestimmung zusammenfallen, wenn man sie von jeder historisch über- ') System I S. 42. 2 ) Gierte, Deutsches Privatrecht I S. 142: „Zu autonomischer Rechts setzung ist nur ein Verband, d. h. eine organisierte Gemeinschaft, befähigt."