I. Soziale Selbstbestimmung im Recht. 191 beruht zum größten Teil die Entwicklung des Rechtslebens. Was das Rechtsleben unsrer Tage von Grund aus umgestaltet hat, sind nicht die Rechtsordnungen, sondern die Rechts beziehungen, die sich neu gebildet haben und immer neu bilden. Sie bringen es zuwege, daß unter der Herrschaft der gleichen Rechtssätze und Rechtsinstitute das Rechtsleben der Zeiten doch völlig verschieden istZ. So stark ist ihre um bildende Kraft, daß sie trotz formellen Weiterbestandes die alten Rechtsgrundsätze durch sie selbst außer Wirkung setzen können. So ist z. B. der Grundsatz der Vertragsfreiheit durch ihn selbst mittels der sozialen Gewalten auf weiten Strecken des Lebens unwirksam gemacht"). Und was das Eigentum auf der einen Seite zu immer größerer Herrschaft, auf der anderen Seite zu immer weiterer Einschränkung treibt, so- daß trotz gleichbleibender Rechtsnatur seine soziale Funktion in immerwährendem Flusse ist, ist nicht der Wandel der Rechtssätze, sondern der Wechsel der Beziehungen, in die die Eigentümer verflochten sind"). Die soziale Selbstbestimmung festigt diese Wirkung der sozialen Kräfte. Aber immer bleibt der Staat ihr Herr, wenn er es sein will. Er kann die rechtlichen Grenzen auf Grund seiner souveränen Stellung immer neu ziehen. Die soziale Selbstbestimmung im Recht kann ihn daran nicht hindern. Die soziale Selbstbestimmung ist ferner an die Organi sation gebunden, die ihr das staatliche Gesetz zur Verfügung stellt. Der Staat läßt die unmittelbare Rechtsbildung nicht 9 Sinzheim er, Die soziologische Methode in der Privatrechts wissenschaft. -) Vgl. z. B. die Ausführungen Franz KleinS auf dem 27. Deutschen Juristentag lJT. IV S. 482): „Die Kartelle können die Konkurrenzfreiheit nicht missen, weil sie häufig nur mittels ihrer zur Konkurrenzbeschränkung gelangen oder deren Früchte ernten." tz „Das bürgerliche Eigentum definieren, heißt somit nichts anderes, als alle gesellschaftlichen Verhältnisse der bürgerlichen Produktion darstellen" (Karl Marx, Das Elend der Philosophie S. 140). Dazu vor allen Karner a. a. O.