I. Soziale Selbstbestimmung im Recht. 199 Parlament die Vorlage nur noch endgültig anzunehmen oder zu verwerfen braucht. „Die Interessenvertretung" — so meirit Grunze! — „ist politisch nicht haltbar, wirtschaftlich wird sie aber dafür um so notwendiger." Am schärfsten hat in Deutschland JellinekH die Grund gedanken außerparlamentarischer Betätigungsformen ausge sprochen. Er denkt an Spezialparlamente, die aus sozialen Kräften hervorgehen. Diese Kräfte finden sich heute besonders in den freien Verbänden unserer Zeit vor. In ihnen kann nach Jellinek der Repräsentationsgedanke zu viel richtigeren: Ausdrucke kommen, als in den bestehenden Zentralparla menten, „weil die Verbandsorgane nur beschränkteren Interessen der Verbandsmitglieder zu dienen bestimmt sind, im Gegen satze zu der undurchführbaren Idee einer Darstellung des Gesamtdaseins eines Volkes durch Repräsentation". Hier liegt der Ansatz zu einer neuen Form der Gesetzgebung ver borgen. Er weist ausdrücklich auf die Tarifverträge hin, die „der sozialen Seite nach die Schöpfung eines Spezialrechtes für die interessierten Gruppen bedeuten", dessen Erzeugung aber nicht auf dem Wege der normalen Gesetzgebung erfolge. Die Aufgabe solcher Spezialparlamente wäre es, die Forde rungen der einzelnen Volkskreise gegeneinander abzuwägen, und das Zentralparlament hätte, mit viel beschränkterer Zu ständigkeit als heute, diese Jnteressenausgleichung in seinem Schoße, vornehmlich durch Zustimmung oder Ablehnung, vorzunehmen. Die Ideen Jellineks haben in hohem Maße anregend gewirkt. Sie wirken am schärfsten und geistvollsten in zwei jüngeren Schriftstellern nach, in K o i g e n 2 ) und Emil Seöerer 3 ). Koigen nennt die Veranstaltungen, die die sozialen Kräfte selbst unmittelbar zum Ausdruck bringen sollen. Fach st Verfassungsänderung und Verfassungswandlung S. 78 ff. st Die Kultur der Demokratie S. 149 ff. st Das ökonomische Element und die politische Idee im modernen Parteiwesen (ZPolit. V. 1912, S. 535 ff.).