II. Ausblick. 203 II. Ausblick. Die Erfassung des Rechtsgedankens, der einem Arbeits- tarisgesetz zugrunde liegt, legt die Frage nahe, ob und in wieweit die staatliche Gesetzgebung über den Erlaß eines solchen Gesetzes hinaus diesen Gedanken nutzbar machen kann. Wir prüfen die Frage nur für das Gebiet des Arbeitsrechts und sind der Ansicht, daß es für dessen Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist, sich des sozialen Rechtsbildungs prinzips des Tarifvertrags bewußt und planvoll zu bedienen. Keine wesentliche Veränderung auf dem Gebiete des Arbeitsrechts sollte mehr ins Auge gefaßt werden, ohne daß zuvor dieFrage geprüft ist, ob sich diese Änderung durch Entwicklung des staat lichen Rechts oder durch soziale Selbstbestimmung im Recht vollziehen soll. Wir denken hierbei an das Arbeitsrecht im weitesten Sinne, in dem es nicht nur die Regelung des Arbeitsvertrags, sondern auch die gesamte Verwaltung umfaßt, die sich auf die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt, und nicht nur aus Gesetzen, sondern auch aus Rechtsverordnungen besteht. Drei Wege sehen wir, auf denen der Tarifgedanke, wenn er einmal in einen: Tarifgesetz seine ihm angemessene gesetz liche Form gefunden hat, die weitere Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeilsrechts beeinflussen kann. 1. In Zukunft wird die Schlichtung von Arbeitskämpfen durch den Ausbau des Einigungswesens von wachsender Be deutung sein. Der Gedanke der Organisation der Volks wirtschaft, den wir im Krieg alle erlebt haben, gibt auch der Idee, immer bessere Methoden zur Vermeidung von Stockungen und Erschütterungen des normalen Ablaufs der wirtschaft lichen Beziehungen einzurichten, neue Anregung. Wir werden