204 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht. nach dem Kriege solche Störungen des wirtschaftlichen Lebens viel weniger ertragen können und wollen als vor dem Krieg. Wir denken hierbei nicht an autoritative Entscheidungen der Arbeits- und Lohnkämpse. Solche autoritative Entscheidungen könnten nach dem Muster der Lohnämter im Ausland höchstens für solche Industrien in Betracht kommen, in denen die eigenen organisatorischen Kräfte nicht oder nur schwach entwickelt sind. Dagegen denken wir an einen Ausbau des Einigungswesens in der doppelten Richtung einer Zwangsverhandlung uild eines Ver handlungszwangs. Es sollte in Zukunft kein Arbeits kampf als ein rechtmäßiger mehr angesehen werden, dem nicht ein Schiedsverfahren vor dem Einigungsamt oder anderen, neu zu errichtenden Behörden vorausgegangen ist. Und es sollte als ein öffentliches Delikt angesehen werden, wenn der eine oder andere Streitteil sich weigert, über die Erhaltung des Friedenszustandes zu verhandeln. Beide Zwangsformen haben allerdings nur dann faktischen Wert, wen:: nicht nur feststeht, daß verhandelt werden muß, sondern auch, mit wem zu verhandeln ist. Die Frage der Ver handlungsfähigkeit ist nicht eine Frage bloß privater Ent scheidung, sondern auch eine Frage von allgemeinem öffent lichen Interesse. Ein jeder Teil muß mit dem verhandeln, der verhandlungsfähig ist. Die Verhandlungsfähigkeit sollte aber danach bestimmt werden, was durch die Verhandlung erreicht werden soll und rechtlich erreicht werden kann. Dies ist der Tarifvertrag. Und darum sollte in Zukunft die Verhandlungsfähigkeit einer Partei durch ihre Tariffähigkeit bestimmt werden (S. 55 ff.). Damit würde das Einigungswesen von vornherein auf den Tarifvertrag zugeschnitten. Dies ist dann unbedenklich, wenn der Tarifvertrag ein fest ausgebauter Rechtskörper geworden ist. Das Einigungswesen würde so ein vom Gesetzgeber planvoll angelegtes Mittel zur Förderung der sozialen Selbstbestimmung im Recht werden können. Nicht