II. Ausblick. 205 zum erstenmal in der Geschichte würde der Gesetzgeber auf solche Weise mittelbar eine neue Rechtsbildung betreiben: Wir überwanden die Fehden des Mittelalters nicht anders als durch Zwangsverhandlung und Verhandlungszwang und brachen uns so den Weg zu einer neuen Rechts- und Friedens ordnung. 2. Die Frage kann auftauchen, ob die soziale Selbst bestimmung im Recht durch eine Erweiterung der Tarif wirkung zu fördern ist, so daß an der Rechts- und Friedens ordnung des Tarifvertrags auch solche teilnehmen können, die weder Vertragsparteien noch Vertragsmitglieder sind l ). Daß an sich der Tarifvertrag diese Tendenz zur Fernwirknng auf Vertragsfremde hat, haben wir bereits ailsgeführt, wie wir auch sahen, daß die Praxis der Gerichte ihr entgegenzu kommen trachtet (S. 100). Der Gedanke liegt um so näher, als dahingehende Bestrebungen im Reichstage bereits in den Jahren 1908 und 1910 ausgesprochen worden sind. Nament lich der Abgeordnete vr. Junck sprach davon, daß vor allem eine Bestimmung geeignet wäre, den Gedanken des Tarif vertrags zu fördern, „nämlich die Erhebung der Tarifverträge zu einer dispositiven Rechtsnorm im Gewerbe". Er fügte treffend hinzu: „Man darf, wenn man die Tarifverträge richtig einschätzen will, nicht immer nur an die Regelung der Löhne denken, sondern auch an ihren übrigen so wesentlich sozialpolitischen Inhalt: der ganze Arbeiterschutz kann für ein Gewerbe vertragsmäßig festgelegt werden, Arbeitszeit und andere wichtige Bestimmungen, für die wir sonst den Zwang des Staates anrufen" 2 ). Und der Staatssekretär des Innern, vr. Delbrück, hat sich dieser Gedankenreihe, zunächst für das' Gebiet der Heimarbeit, angeschlossen, als er ausführte: „Wir würden also nach meiner Ansicht nicht weiter zu gehen ') „Erweiterte Autonomie" (Gierte, Deutsches Privatrecht IS. 152,153). 2- RT. Bd. 230 S. 3377, 3373 ff.