206 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht. haben und, wie die Dinge liegen, auch nicht weiter gehen können, als daß wir eventuell die besondere Bestimmung träfen, wonach Tarifverträge, die für die Heimarbeit zustande gekommen sind, subsidiäre Geltung auch für die Arbeits verhältnisse haben sollen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Tarifverträge zustandegekommen und nachträglich streitig geworden sind" *). Auch in verschiedenen Gesetzentwürfen kommt der Gedanke, daß die Bestimmungen des Tarifvertrags wenigstens dispositiv für alle Arbeitsverträge gelten sollen, die in dem örtlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ab geschlossen werden, einerlei ob die Abschließenden an dem Tarifvertrag beteiligt sind oder nicht, zum Ausdruck. So in den Entwürfen Sulzer-Lotmar (VI), Rosenthal (§ 9) und in dem französischen Entwurf (Art. 18). Wir halten eine solche gesetzgeberische Ausprägung des Gedankens einer Erweiterung der Tarifvertragsautonomie für verfehlt. Würde eine solche eo ipso-Wirkung abgeschlossener Tarifverträge, wenn auch nur als dispositive Rechtssetzung, zugelassen, so könnte dies zu einer sehr unangemessenen Be einflussung fremder Betriebsverhältnisse führen, auch dann, wenn, wie dies besonders in dem Entwurf Schmidt (§ 109 e) vorgesehen ist, eine gewisse Breite der Tarifgeltung bereits erreicht sein müßte. Eine Erweiterung der Tarifbestimmungen könnte nur daun ausgesprochen werden, wenn von Fall zu Fall ihre Übertragbarkeit auf tarif fremde Betriebe in einem geordneten Verfahren unter Heranziehung der Vertreter aller Beteiligten geprüft worden ist. In diesem Sinne kann die Gesetz gebung eine Befestigung und Erweiterung von Ergebnissen sozialer Selbstbestimmung ins Auge fassen. Die Gelegenheit dazu bietet sich in einer neuen Ausprägung des Gedankens der Arbeitskammern. Die Errichtung von Arbeitskammern ') RT. 1910 (Bd. 2591 S. 1312.