II. Ausblick. in der altbekannten Form mußte fehlschlagen, weil die Funktionen nicht lebendig genug waren, die ihnen übertragen werden sollten, und weil der Gedanke der sozialen Selbst verwaltung, auf dem sie allein beruhen könnten, nicht aus gedacht oder viel zu schwächlich ergriffen wurde. Lebenskraft können Arbeitskammern nur erhalten, wenn wir sie als Glied in einem einheitlichen Plane denken. Wonach wir streben müssen, ist die Loslösung aller Verwaltungsgeschäfte, die den Arbeitsverkehr und die Regelung der Arbeits beziehungen zum Gegenstand haben, von der allgemeinen Verwaltung. Nur dann ist eine Organisation der Ver waltungstätigkeit möglich, die den besonderen Interessen der Beteiligten entspricht. Dann könnten die Arbeitskammern eine Stufe in dieser besonderen Verwaltung sein. Alle Gruppen der Beteiligten müßten an ihr mitwirken. Von ihrem Ver trauen getragen könnte den Arbeitskammern die Aufgabe überwiesen werden, die wir hier im Auge haben: die Voraus setzungen und die Möglichkeit einer Übertragung vertraglich begrenzter Tarifbestimmungen auf weitere Gewerbegebiete zu prüfen und die sich daraus ergebenden Anordnungen zu erlassen st. 3. Schließlich wird von Fall zu Fall ein bestimmtes Ver hältnis zwischen den staatlichen Rechtsvorschriften und der sozialen Rechtsbestimmung des Tarifvertrags angebahnt werden können. Die einzige dispositive Kraft im Recht außer dem Staate ist heute der Einzelwille, Er allein kann sich den Rechtsvorschriften, soweit sie nicht zwingend sind, ent ziehen, sie ändern und ergänzen. Durch den Tarifvertrag wird dem staatlichen Recht Gelegenheit gegeben, noch eine weitere dispositioe Kraft zu gewinnen, nämlich die Bestimmung durch den sozialen Willen. Statt der Vertragsfreiheit Vertrags- >) Der Standpunkt im Text berührt sich mit Vorschlägen in England, worüber Zimmermann in der SozPr. XXIII S, 242 berichtet.