208 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung iin Recht. autonomie, statt des staatlichen Zwangs Selbstexekution — das sind die neuen Kräfte, die nach einer weiteren gesetzlichen Anerkennung und Benutzung rufen. Der Staat kann sich diese Kräfte einverleiben, wenn er das dispositive Recht erforderlichen Falls nicht nur aufdierechts- geschäftliche Freiheit der einzelnen, sondern auch auf die Rechtsbildungs -und Verwaltungsfreiheit der organisierten Gruppen einstellt. In doppelter Weise kann diese Einstellung des Sozial willens in die Funktionsweise des staatlichen Rechts erfolgert. Der Staat kann anordnen, daß seine Gesetze nur gelten sollen, wenn Tarifverträge nichts anderes bestimmen, und daß seine Rechtsverordnungen nur erlassen oder angewendet werden sollen, soweit Tarifverträge nicht vorhanden sind. Eine solche Anlage des dispositiven Rechts des Staates würde der sozialen Selbstbestimmung den Vorrang vor dem Einzel- willen und der bureaukratischen Regelung zuweisen. Nach beiden Richtungen hin wäre dies vorteilhaft. Das dispositive Recht steht zu oft nur auf dem Papier. Seine Wegbedingung erfolgt nicht, weil beide Teile in freier Übereinkunft eine andere Regelung wollen, sondern weil wegen ihrer ver schiedenen sozialen oder wirtschaftlichen Stärke der eine Teil dem Willen des anderen sich unterwerfen muß. So ist auf weiten Gebieten des Arbeitsrechts schon längst der einseitig bestimmte Formularvertrag an die Stelle des objektiven Rechts, sozialer Machtwille an die Stelle staatlicher Rechts anschauung getreten. Dispositives Recht kann daher in vielen Fällen nur zur Wahrheit werden, wenn zur Verfügung über dasselbe auch wirklich gleich starke Kräfte, die nach eigenen Interessen handeln können, berufen werden. Die Form des Rechts muß von den sozialen Kräften abhängig sein, die es tragen. Ändern sich diese, so muß sich auch jene wandeln. Die soziale Selbstbestimmung zeigt den Weg für diese Wand lung. Andrerseits können alle Beteiligten gewinnen, wenn sie rechtlich die Möglichkeit haben, ihre Angelegenheiten durch