II. Ausblick. 209 Sinzheimer Ein Arbeitstarifgesetz. 14 soziale Selbstbestimmung selbst zu regeln, bevor der Staat im Verordnungswege Vorschriften erläßt, oder sich ihnen zu entziehen, wenn er sie erlassen hat. Es ist eine Entlastung von bureaukratischem Druck, wenn die Beteiligten wählen können, ob sie ihre Verhältnisse selbst regeln oder durch den Staat regeln lassen wollen. Eine solche Neuorientierung des Arbeitsrechts würde zugleich den Gedanken der sozialen Selbstbestimmung im Rechte weiter und tiefer pflanzen. Die Möglichkeit, diese Wege zu gehen, ist mit der Schaffung eines Arbeitstarif gesetzes gegeben. Ob der Staat sie beschreiten will, hängt nicht nur davon ab, daß sie als Anwendung des in der Tarifregelung wirkenden Grundgedankens eingesehen werden, sondern auch, daß das allgemeine staatliche Wirken einer Richtung zutreibt, die eine Neuordnung der Willensbeziehungen zwischen Unternehmer und Arbeiter zum Ziele hat.