213 Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag. I. Allgemeines. 8 i. Zur Verhütung oder Beendigung von Arbeitskämpfen S. 50 ff. können Tarifverträge geschloffen werden, die für alle Be teiligten rechtsverbindlich sind. Beteiligte sind außer den Vertragsparteien die Vertrags mitglieder. 8 2. Nur Arbeiterberufsvereine können nach diesem Gesetz S. 5i ff., mit Arbeitgeberberufsvereinen oder Arbeitgebern, die nicht o4f.,55 ff. Vertragsmitglieder sind, Tarifverträge abschließen. Arbeiter find alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Be- S. 19 f. amten, Staatsangestellten und Staatsarbeiter. Die Berufsvereine müssen tariffähig sein. S. 63 8 3- Tarifverträge sind giltig, wenn sie schriftlich abgeschlossen S. 120 f. sind. Sie unterliegen keiner Stempelpflicht. 8 4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in dem Tarif- S. I2i ff. vertrag seinen räumlichen und beruflichen Geltungsbereich anzugeben. Sie müssen den Tarifvertrag spätestens zwei Wochen S. 120 nach seinem Abschluß bei der Tarifbehörde niederlegen.