Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag. 215 8 9. Auf Antrag einer Vertragspartei kann die Auflösung der sie betreffenden Vertragsbeziehungen ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn durch das Verhalten einer anderen Vertragspartei der Zweck dieser Beziehungen vereitelt oder derart gefährdet wird, daß dem betroffenen Teil die Fortsetzung des Tarifverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 8 iv. Die Bestimmungen der §§ 1—5, des § 8 Absatz 3 und des § 9 sind zwingend. II. Die Vertragsmitglieder. 8 ii. Die Vertragsmitglieder nehmen an den Rechten und Pflichten eines Tarifvertrags teil, ohne Vertragsparteien zu sein. 8 12- Mitglieder des Tarifvertrags sind alle, die den Vertrags organisationen angehören oder ihnen während der Geltungs dauer des Tarifvertrags angehört haben. Die Vertragsmitgliedschaft tritt nicht ein, wenn derjenige, der nach Abschluß eines Tarifvertrags Vertragsmitglied wird, durch einen früheren Tarifvertrag gebunden ist. 8 13. Vertragsmitglieder, die einer Vertragsorganisation nicht angehören, können aus der Vertragsgemeinschaft austreten. Doch ist der Austritt nur zu demjenigen Zeitpunkte zulässig, zu dem die Vertragsparteien den Tarifvertrag kündigen können. Der Austritt erfolgt durch Erklärung der Tarifbehörde gegenüber. S. 123 ff. S. 50 f., 86 S. 87 ff., 91 f. S. 88 S. 92