216 Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes. S. 94 ff. S. 98 ff. S. m S. 88 S. 98 8 14. Die Rechte der organisierten Vertragsmitglieder werden durch ihre Vertragsorganisationen wahrgenommen. 8 15. Die Rechte der Nichtorganisierten Vertragsmitglieder werden, wenn sie Arbeiter sind, durch den Tarifanwalt wahr genommen. Entscheidungen ergehen für und gegen die Mitglieder persönlich. Sind Entscheidungen gegen solche Mitglieder zu voll strecken, so hat der Tarifanwalt auf Ersuchen des anderen Teils die Vollstreckung zu betreiben, wenn die Kosten vor geschossen werden. 8 16. Die Bestimmungen der §§ 11, 12 Absatz 1, 14 und 15 sind zwingend. Doch kann der Tarifvertrag anordnen, daß 1. ihm auch noch andere Personen als Mitglieder beitreten können außer den in § 12 Absatz 1 genannten; 2. der Erwerb der Mitgliedschaft für diejenigen, die nach Vertragsabschluß Mitglieder werden können, von der Zustimmung der Vertragsparteien oder einer Vertrags partei abhängig sein solle. Auf den Beitritt von Mitgliedern findet § 13 Absatz 2 Anwendung. 8 17. Über Vertragsmitglieder der in § 16 Ziffer 1 bezeichneten Art ist eine Liste zu führen. Bestimmt der Tarifvertrag nichts darüber, von wem und wie die Liste zu führen ist, so ordnet die Tarifbehörde darüber das Erforderliche an. Die Tarif behörde führt die Aufsicht über die Listenführung.