Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag. 217 III. Der Tarifanwalt. ® 98 f- § 18. Der Tarifanwalt wird durch die Tarifbehörde für ihren Bezirk auf Widerruf ernannt. Er kann die Übernahme des Amtes aus wichtigen Gründen ablehnen. Die Tarifbehörde entscheidet über die Berechtigung der Ablehnung. 8 19. Der Name des Tarifanwalts ist öffentlich bekanntzumachen. Dem Tarifanwalt ist eine urkundliche Bescheinigung seiner Ernennung zu erteilen. Er hat dieselbe bei der Beendigung seines Amtes der Tarifbehörde zurückzureichen. 8 20. Der Tarifanwalt ist für die ordnungsmäßige Ausführung seiner Obliegenheiten den Beteiligten verantwortlich und steht uitter der Aufsicht der Tarifbehörde. 8 21. Der Tarifanwalt hat an die Staatskasse einen Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Ver gütung für seine Geschäftsführung. Die Festsetzung der Aus lagen und Vergütung erfolgt durch die Tarifbehörde. Die Landesjustizverwaltung kann für die dem Tarif anwalt zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen. 8 22. Die Kosten eines Rechtsstreits, den der Tarifanwalt führt, trägt die Staatskasse. Die Tarifbehörde kann die Kosten nach Kopfteilen von den beteiligten Vertragsmitgliedern im Wege des Zwangs verfahrens beitreiben.