218 Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes. IV. Die tariffähigen Berufsvereine. 8 23. S. 51 ff. Tariffähig sind alle Berufsvereine der Arbeitgeber und unabhängigen Berufsvereine der Arbeiter, sobald ihnen die Tarifbehörde eine Bescheinigung über ihre Tariffähigkeit er teilt hat. Als Berufsvereine im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Innungen. 8 24. S- 62 ff. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Vorstandes er teilt, wenn die Satzung des Berufsvereins den Abschluß von Tarifverträgen und den Erwerb der Tariffähigkeit vorsieht und außerdem darüber Bestimmungen enthält, 1. welchen Vereinsorganen die Beschlußfassung in Tarif angelegenheiten zusteht, wie die Beschlüsse gefaßt und beurkundet werden; 2. welche Vereinsorgane den Berufsverein vertreten und wie sie berufen werden. Das Gleiche gilt für Unterverbände von Berufsvereinen (Zweigvereine, Zahlstellen usw.). 8 25. S. 64 Die Tarifbehörde macht öffentlich bekannt, wenn sie eine Anm. 1 Bescheinigung der in § 23 bezeichneten Art erteilt hat. 8 26. S. 64 ff. Soweit nach Landesrecht Verabredungen und Ver- S- 67 ff. einigungen der Arbeitgeber und Arbeiter zum Zwecke der Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen ver boten oder unter Strafe gestellt sind, finden diese Verbote und Strafbestimmungen auf tariffähige Berufsvereine keine Anwendung. 8 27. S. 70 ff. Alle Abreden zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind nichtig, die dem einen oder dem anderen Teil die Ver-