Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag. 219 pflichtung auferlegen, einem tariffähigen Berufsverein nicht anzugehören, oder die Befugnis einräumen, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn eine solche Vereinsangehörigkeit besteht. ' § 28. Die in § 153 der Gewerbeordnung für das Deutsche S. 72 s. Reich vorgesehene Strafe gilt auch für diejenigen, die es unternehmen, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehr verletzung oder Verrufserklärung Arbeitgeber oder Arbeiter von der Teilnahme an tariffähigen Berufsvereinen abzuhalten oder wegen einer solchen Teilnahme zu benachteiligen. Dagegen findet ß 153 der Gewerbeordnung für das Deutsche S. 69 f. Reich keine Anwendung, wenn die dort verbotene Willens einwirkung geschieht, damit andere in tariffähige Berufs vereine eintreten oder gehindert werden, aus solchen Vereinen auszutreten. Die allgemeinen Strafvorschriften bleiben unberührt. 8 29. Tariffähige Berufsvereine haben in allen Tarifangelegen- S. 73 f. heiten die Stellung von rechtsfähigen Vereinen, auch wenn sie sonst nicht rechtsfähig sind. Als Tarifangelegenheiten sind alle Angelegenheiten an zusehen, die sich auf einen Tarifvertrag beziehen, und zwar sowohl im Verkehr der Tarifparteien untereinander als auch im Verkehr der Tarifverbände mit ihren Mitgliedern. 8 30. Die 26 Absatz 2 und 28 des Bürgerlichen Gesetzbuches S. 74 f. finden auf tariffähige Berufsvereine Anwendung. 8 31. Die Bestimmung des 8 152 Absatz 2 der Gewerbeordnung S. 75 ff. für das Deutsche Reich gilt für tariffähige Berufsvereine