Erster Abschnitt, Der Tarifvertrag. 221 mäßig zustande, so ist die Tarifbehörde befugt, den Vorstand zu ernennen. Der ernannte Vorstand hat in allen Tarif angelegenheiten die Stellung eines gewählten Vorstandes, bis eine ordnungsmäßige Wahl zustande gekommen ist. Die ernannten Vorstandsmitglieder dürfen nur aus wichtigen Gründelt ablehnen. Die Tarifbehörde entscheidet über die Zulässigkeit der Ablehnung. 8 36. Stehen tariffähige Berufsvereine in keinem Tarifverhält nis, so können sie durch Erklärung gegenüber der Tarif behörde die Tariffähigkeit aufgeben. 8 37. Die Tarifbehörde muß tariffähigen Berufsvereinen die Tariffähigkeit entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, die sie zur Erlangung der Tariffähigkeit berechtigt haben. Ein Verein, dem die Tariffähigkeit ent zogen worden ist, hat die Bescheinigung über seine Tarif fähigkeit unverzüglich der Tarifbehörde zurückzureichen. Der Verlust der Tariffähigkeit tritt mit seiner Bekannt machung ein. 8 38. Soweit nach diesen Vorschriften eine Bekanntmachung zu erfolgen hat, bestimmt die Tarifbehörde nach eigenem Er messen die Art der Bekanntmachung. 8 39. Die Bestimmungen der §§ 23—38 sind zwingend. V. Die Tarifbestimmungen. 8 40. Abreden und Vorschriften in Arbeitsordnungen, die den Tarifbestimmungen zuwiderlaufen, sind nichtig. S. 64 Anm. 1. S. 64 Anm. 1 S. 101 ff. S. 108 ff. S.105 ff.