228 Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes. Von den Beisitzern sind zwei Gewerbe- nnd Kaufmanns- gerichtsvorsitzende und zwei je ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 8 67. Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzenden und ihre Vertreter werden aus den Kreisen der Vorsitzenden in den Oberlandesgerichtsbezirken, denen die zu besetzenden Kammern angehören, ernannt. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihre Vertreter werden von den Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeisitzern der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte desselben Oberlandes gerichtsbezirks aus ihrem Kreise gewählt. Die Ernennung und Wahl erfolgen auf die Dauer von drei Jahren. Eine wiederholte Ernennung und Wahl ist zulässig. Die Landesjustizverwaltung bestimmt für jedes Landgericht die erforderliche Zahl der Beisitzer und ihrer Vertreter. 8 68. Das Reichsgericht ist Revisions- und Beschwerdegericht. Zur Beratung der Tarifsachen werden Senate für Tarif sachen gebildet, deren Zahl der Reichskanzler bestimmt. 8 69. Die Senate für Tarifsachen sind ausschließlich zuständig. § 65 Absatz 2 gilt entsprechend. 8 70. Die Senate für Tarifsachen bestehen aus einem Senats präsidenten am Reichsgericht als Vorsitzenden und zwei Reichs gerichtsräten, ferner aus acht Beisitzern. Beisitzer sind: 1. zwei Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzende. 2. je ein Vertreter tariffähiger Berufsvereine der Arbeit geber und Arbeitnehmer, 3. je ein Arbeitgeber und Arbeitnehnier, 4. zwei weitere Personen mit oder ohne Beamtenstellung