Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 231 § 77. Die Tätigkeit der Gewerbe- und Kaufmannsgerichts vorsitzenden als Beisitzer gehört zu ihren Amtspflichten. Dasselbe gilt von den Beisitzern der in § 70 Ziffer 4 be zeichneten Art, wenn sie Beamte sind. Die übrigen Beisitzer unterliegen den Vorschriften der §§ 22 und 23 des Gewerbegerichtsgesetzes. Gegen die Ent- scheidung des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das über geordnete Gericht statt. Beim Reichsgericht entscheidet der erste Strafsenat. § 54 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 8 78. Gewerbe- oder Kaufmannsgerichtsvorsitzende hören auf, Beisitzer zu seiu, wenn sie aus ihrem Amte ausscheiden. Dasselbe gilt für die Beisitzer der in § 70 Ziffer 4 be zeichneten Art, wenn sie Beamte sind. Werden Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeisitzer des Ge werbe- oder Kaufmannsgerichts nach § 21 des Gewerbegerichts- gesetzes ihres Amtes enthoben oder entsetzt, so hören sie auch auf, Beisitzer nach diesem Gesetze zu sein. 8 79. Die Beisitzer sind ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen des § 21 des Gewerbegerichtsgesetzes ein treten. Die Enthebung erfolgt durch die Strafkammer des Landgerichts oder den Strafsenat des Reichsgerichts. Im übrigen gilt § 21 Absatz 3 des Gewerbegerichts gesetzes entsprechend, ohne daß es eines Antrags der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. 8 80. Zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses der Beisitzer, die Arbeiter sind, gelten die Bestimmungen der §§ 22, 139, 140 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.