239 Anlagen. I. Belgischer Gesetzentwurf. (Vorschläge des Obersten Arbeitsbeirats).') Art. 1. Unter kollektivem Arbeitstarifvertrag versteht man eine Vereinbarung, durch die eine Gruppe von Arbeitern mit einem Unternehmer oder einer Gruppe von Unternehmern die Vorschriften und Bedingungen regelt, die während einer bestimmten Zeit maß gebend für die abzuschließenden Einzelverträge sind. Art. 2. Vertragschließende sind: a) Unternehmer und Arbeiter, die, jeder für sich, schriftlich den Auftrag erteilt haben, in ihrem Namen zu verhandeln; d) diejenigen, welche im Augenblick des Vertragsabschlusses Mitglieder eines anerkannten (eingetragenen) Berufvereins oder jedes anderen Vereins mit juristischer Persönlichkeit sind, falls sie nicht binnen drei Tagen nach der in Art. 5 vorgesehenen Hinterlegung des Vertrags durch eine gerichtlich niedergelegte Willenserklärung ihren Austritt aus dem Verein oder der Vereinigung vollzogen haben; c) diejenigen, welche nach Hinterlegung des Vertrags in einen Verein oder eine Vereinigung eintreten, die den Vertrag mitab geschlossen haben. Art. 3. Juristische Persönlichkeit, die Kollektivarbeitsverträge abschließen kann und die daraus entstehenden Folgen zu tragen hat, besitzen: a) jeder anerkannte Berufsverein, b) jede Vereinigung, die beim Sekretär des Gewerbegerichts ihre den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Satzungen sowie die Liste des Vorstandes und der Mitglieder hinterlegt. Art. 4. Ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung ist der Arbeitstarifvertrag, innerhalb der vorgesehenen Grenzen, maßgebend für alle Arbeitsverträge und Arbeitsordnungen, die für die Vertrag schließenden oder die Mitglieder der unterzeichneten Vereine Geltung haben. ') Vergl. außer dem Urtext: SozPr. XX S. 14-59.