240 Anlagen. Abweichende Bestimmungen sind nichtig und werden vollgiltig durch die entsprechenden Vorschriften des Tarifvertrags ersetzt. Dieser ist gleichfalls auf alle Arbeitsvertrüge anzuwenden, die eine Partei mit einem fremden Dritten abschließt. In diesem Falle ist der tariswidrige Arbeitsvertrag ohne Kün digung jederzeit lösbar. Art. 5. Der Arbeitstarifvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden. Ein von den Parteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnetes Exemplar ist bei dem Sekretär des für den Vertragsort zuständigen Gewerbegerichts zu hinterlegen. Art. 6. Der Vertrag ist nur dann giltig, wenn die Vertreter der ihn abschließenden Vereine eine satzungsgemäße oder eine be sondere, in der Generalversammlung erteilte Vollmacht haben. Gleich wohl können die Satzungen bestimmen, daß der Vertrag erst nach Genehmigung durch die Generalversammlung zwingende Kraft gegen die Mitglieder erlangt. Die Satzungen bestimmen die Stimmenmehrheit, die für die Rechtsgiltigkeit des Auftrags oder der Genehmigung erforderlich ist. Art. 7. Der Vertrag stellt fest die Zeit seiner Geltung, die Art seines Ablaufs, die Kündigungsfrist mit mindestens zwei Monaten, die Art seiner Verlängerung, die Bedingungen für Abänderung und Erneuerung, die Orte und Zweige des Gewerbes, auf die er An wendung findet; die Geltungszeit darf keinesfalls drei Jahre über steigen. Im Falle stillschweigender Erneuerung läuft der Vertrag ein Jahr weiter. Art. 8. Die vertragschließenden Parteien sind verpflichtet, die Ausführung des Vertrags loyal zu überwachen. Insbesondere haben sie gegen widerspenstige Mitglieder alle in den Satzungen vorgesehenen Disziplinarmittel zu ergreifen, sie haften im Falle der Vertrags verletzung gemäß den Bestimmungen des Vertrags. Art. 9. Wenn ein Mitglied aus dem vertragschließenden Verein austritt, so bleibt es gleichwohl für die ganze Vertragsdauer den Vertragspflichten unterworfen. Der Verein kann vorkommendenfalls von dem ausgetretenen Mitglied nur den verfallenen und den laufenden Beitrag einziehen, abgesehen jedoch von dem Recht auf Einforderung eines Anteils am Schadensersatz bei Vertragsbruch. Eine gegenteilige Bestimmung ist nichtig. Art. 10. Die Satzungen müssen die Gewährleistung enthalten, welche der Verein für die Aufrechterhaltung des Vertrags zu erklären