I. Belgischer Gesetzentwurf. 241 hat. Sie schreiben insbesondere die Schadloshaltung vor, die von den Mitgliedern eingefordert werden kann, welche den Vertrags pflichten zuwiderhandeln. Der Verein kann seine Ansprüche vor dem Gewerbegericht verfolgen. Art. 11. Der Berussverein oder die gesetzlich anerkannte Ver einigung, die einem Kollektivvertrag zugestimmt haben, haften nicht für den Bruch von Einzelvertragen ihrer Mitglieder, die den Kollektiv verträgen angehören. Sie können die Ausführung dieser Einzel verträge nur kraft förmlicher Abmachungen gewährleisten. Art. 12. Beim Fehlen anderer Vorschriften kann beim Bruch eines Kollektivvertrags die schuldige Partei zu Schadensersatz ver urteilt werden. Dieser darf aber den Betrag von 25 Frcs. für jedes Arbeitermitglied der vertragschließenden Vereinigung nicht überschreiten. Die vertragsmäßigen Vorschriften über die Höhe des Schadens ersatzes müssen für beide Parteien gleich sein; im Falle einer Un gleichheit kommt der höhere Betrag zur Anwendung. Jeder Verein hat das Recht des Rückgriffs auf diejenigen Mit glieder, die seine Verpflichtung verschuldet haben. Art. 13. Für die Sicherung der Verpflichtungen kann eine Sicherheit gestellt werden, die bei der Staatskasse zu hinterlegen ist. Art. 14. Der Berufsverein oder die gesetzlich anerkannte Ver einigung kann als Kläger oder Beklagter vor Gericht erscheinen zur Wahrung der Rechte seiner Mitglieder aus dem Kollektivvertrag ohne Einschränkung des Rechts dieser Mitglieder, selbst direkt vorzugehen oder sich dem Vorgehen des Vereins anzuschließen oder bei der Ver handlung einzugreifen. Art. 15. Die vertragschließenden Parteien setzen ein aus der gleichen Zahl von Vertretern beider Parteien zusammengesetztes Schiedsgericht ein, das über die Auslegung des Vertrags, feine Ab änderung oder Erneuerung zu befinden hat. Art. 16. Ebenso hat dieses Schiedsgericht auch über etwaige Streitigkeiten nach einem bestimmten Verfahren zu entscheiden. Die Parteien sind verpflichtet, sich den einstimmig gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen. Im Falle mangelnder Übereinstimmung in der Kommission kann diese einen Schiedsrichter ernennen, der endgiltig entscheidet; auch kann aus Wunsch der Parteien der Fall vor das Gewerbegericht gebracht werden. Art. 17. Vor dem 1. März jedes Jahres überreichen die vertragschließenden Parteien dem Arbeitsamte zur Veröffentlichung in der Revue du Travail ein vollständiges Verzeichnis der auf ihre Veranlassung abgeschlossenen, erneuerten oder erloschenen Kollektiv- Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgesetz. 16