242 Anlagen. vertrüge während des abgelaufenen Jahres; beizufügen sind beglaubigte Abschriften jedes Vertrags, die Zahl der Arbeiter oder Angestellten und der Arbeitgeber, sowie ein Bericht über die Verhandlungen vor der gemischten Kommission, dem Schiedsrichter und dem Gewerbegericht. II. Französischer Entwurf. (Regierungsentwurf). I Art. 12. Vor der Eingehung des Einzel-Arbeitsvertrags können kollektive Arbeitsverträge zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern und einem Verbände oder einer Gruppe von Arbeitnehmern oder zwischen den Vertretern beider Parteien, sofern sie hierzu besonders in der durch die Verbandsstatuten vorgeschriebenen oder einer anderen Form bevollmächtigt sind, geschlossen werden. Diese Kollektivverträge setzen gewisse Bedingungen fest, denen die Einzelverträge zwischen denjenigen Personen zu genügen haben, welche die Anwendung der in den Kollektivverträgcn enthaltenen Be stimmungen fordern dürfen. Die Arbeitgeber können sich verpstichten, den Kollektivvertrag während seiner Giltigkeitsdauer auf bestimmte Kategorien ihres Personals oder auch nur auf die Arbeitnehmer, die an seinem Ab schluß unmittelbar oder durch Vertreter teilgenommen haben, anzu wenden. Die Arbeitnehmer können sich verpflichten, den Kollektivvertrag entweder nur gegenüber den an seinem Abschluß beteiligten Arbeit gebern oder auch bei jedem Einzelvertrage, der während der Dauer eines Kollektivvertrages mit einem beliebigen Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten lokalen Gebiets abgeschlossen wird, zu beobachten. Art. 13. Der Kollektivvertrag über die Arbeitsbedingungen bedarf der schriftlichen Form. Er muß zur Vermeidung seiner Nichtigkeit auf dem Sekretariat des für den Ort des Abschlusses zu ständigen Conseil des pmd’hommes oder in Ermangelung eines solchen auf der Gerichtsschreiberei des zuständigen Friedensgerichts niedergelegt werden. Die Einsicht in den Vertrag ist jedermann unentgeltlich gestattet. Beglaubigte Abschriften werden den Interessenten auf ihren Antrag und auf ihre Kosten erteilt. Die Verwahrung findet im Auftrag derjenigen Partei, die sie erst beantragt hat, und auf gemeinsame Kosten statt. ') GcwKaufmG. XIV S. 396 ff.