248 Anlagen. Die registrierten Vereine können Immobilien besitzen, soweit sie solcher für ihren eigenen Wohnsitz bedürfen. Über das aus den Beiträgen der Mitglieder bestehende Ver mögen der Mitglieder kann der Verein frei verfügen. XII. Mangels gegenteiliger Verabredung zwischen den Parteien sind die Arbeitgeber verpflichtet, wenn ein Tarifvertrag mit einer registrierten Arbeitnehmervereinigung abgeschlossen ist, das erforder liche Personal vom Verein zu beziehen. XIII. Der registrierte Verein ist haftbar für Kollektivüber tretungen der Tarifverträge von seiten seiner Mitglieder. 'Als kollektiv gilt die Übertretung von seiten der Arbeitnehmer, wenn sie gleich zeitig entweder von einem Zehntel der Mitglieder oder von soviel Arbeitern, daß sie den zehnten Teil der in einer Unternehmung be schäftigten Arbeiter ausmachen, begangen wird, oder wenn, ohne daß gerade ein solches Zahlenverhältnis vorliegt, die Übertretung derart ist, daß dadurch die Erreichung der Zwecke des Arbeitsvertrages, wie er gemäß den Tarifen abgeschlossen worden ist, verhindert oder wesentlich beeinträchtigt wird. Von seiten der Arbeitgeber gilt die Übertretung als Kollektivübertretung, wenn sie von einem oder mehr als einem der Arbeitgeber gegenüber einem Zehntel der beschäftigten Arbeiter begangen wird. Die registrierten Vereine können einzelne Arbeiter, die durch Pflichtversäumnis eine wesentliche Beeinträchtigung in der Erreichung der Zwecke des Vertrages bewirken, ersetzen. Die Ersetzung kann mit Vorbehalt der freien Wahl der an gebotenen Arbeiter geschehen, vorbehaltlich der Notwendigkeit der Motivierung der drittmaligen Ablehnung und unter Beobachtung der Probezeit vor ihrer endgiltigen Annahme. XIV. Die Haftung des Vereins, von welcher unter Ziffer XIII gehandelt wird, hat sich auf die Erlegung einer Geldstrafe zu be schränken, die einem Zehntel des ausgefallenen Lohnes entspricht, wenn eine Arbeitseinstellung stattgefunden hat, und in den anderen Fällen dem Zehntel eines Arbeitstagelohnes, entsprechend der Zahl der Zuwiderhandelnden oder Zuwiderhandlungen und der Dauer der Übertretung. Der Verein kann für die Erstattung dieser Geldstrafe auf die zuwiderhandelnden Mitglieder zurückgreifen, wenn er nicht eine Kollektivübertretung angeordnet hat. Die Haftpflichtklage ist statthast von seiten des registrierten Vereins gegen den Verein, welchem die Zuwiderhandelnden angehören, und in Ermangelung eines solchen gegen die einzelnen Zuwider handelnden.