250 Anlagen. IV. Schwedischer Entwurf. (Regierungsentwurf). *) § 1. Arbeitgeber oder Vereine von Arbeitgebern dürfen unter Beobachtung der untenstehenden oder sonstigen gesetzlichen Ein schränkungen Verträge mit einem Fachverein, Fachverband oder ähn lichem Verein von Arbeitern abschließen über Bedingungen, die zur Befolgung bei Eingehung von Arbeitsverträgen dienen sollen, sowie über sonstige Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern. Als Arbeiter werden nach dem Gesetze auch Vorarbeiter, Handlungs gehilfen oder andere in ähnlicher Stellung angesehen. § 3. Die Kollektivverträge sollen für die einbezogenen Berufs gruppen sowohl für Arbeitgeber und Arbeiter, die beim Abschluß Mitglied waren, als auch für die später eintretenden gelten. Haben mehrere Vereine sich zu einem Verein zusammengeschlossen, so sind nach diesem Gesetze die Mitglieder dieses Vereins als Mitglieder der zusammengeschlossenen Vereine anzusehen. § 4. Die Bestimmungen eines Kollektivvertrags, die für Arbeit geber und Arbeiter gelten sollen, sind bei der Eingehung des Arbeits vertrags bindend, auch wenn anderes vereinbart wird. § 5. Bei Arbeitsverträgen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeiter eingegangen werden, wo nur der erstere an einen Kollektivvertrag gebunden ist, soll der Kollektivvertrag Anwendung finden, soweit der Arbeitsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält. § 8. Für die Dauer eines Kollektivvertrags dürfen, sofern der Vertrag nicht anders bestimmt, seitens der vertraglich gebundenen Arbeitgeber und Arbeiter keine Arbeitseinstellung, Sperre, Boykott oder entsprechende Maßnahme verhängt werden in der Absicht, eine Änderung des Vertrags herbeizuführen, oder auf Grund von Diffe renzen über Auslegung und Anwendung des Vertrags, oder zwecks Durchführung von Bestimmungen in Kollektivverträgen, die erst später gelten sollen, oder auf Grund einer anderen Differenz zwischen den gleichen Arbeitgebern und Arbeitern, bevor nicht eine Verhandlung unter unparteiischer Leitung in der Weise, wie eventuell im Vertrage selbst bestimmt ist, im anderen Falle vor dem staatlichen Vergleichs beamten stattgefunden hat, es sei denn, die Gegenpartei verweigert ') Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutsch lands XX, Nr. 15, S. 230, 231. Der deutsche Text ist mangelhaft und un vollständig. Es wurden im obigen Abdruck einige sinnstörende Ausdrücke verbessert.